Drogen:Besitzer von 900 Gramm Cannabis freigesprochen

Marijuana plants are seen at Ganja Farms marijuana store in Bogota

Eine Marihuana-Pflanze in Kolumbien

(Foto: REUTERS)

Sein Mandant habe Schmerzen und ADHS, argumentierte der Anwalt. Das Amtsgericht folgte ihm - und fällte das Urteil zu einer interessanten Uhrzeit.

Die Zahl 420 ist in der amerikanischen Cannabisszene ein Codewort für Gras. Der 20. April - in US-Schreibweise 4/20 - ist der Feiertag der Kiffer. Deswegen freuen sich nun viele, dass ein Marihuana-Besitzer laut dem Strafverteidiger Sebastian Glathe exakt um 16.20 Uhr freigesprochen wurde. Das Amtsgericht Karlsruhe entschied demzufolge zugunsten des Schmerz- und ADHS-Patienten, der 887 Gramm Marihuana besaß.

Der Verteidiger habe vor Gericht auf die Erkrankung verwiesen. Sein Mandat habe das Marihuana zu Therapiezwecken angebaut und besessen. Der THC-Gehalt der Droge habe bei rund 94 Gramm gelegen. Paragraf 34 des Strafgesetzbuchs erlaubt, zugunsten eines Angeklagten zu entscheiden, wenn der nicht anders eine Gefahr für Leib und Leben abwenden könne.

Das Amtsgericht musste also abwägen, ob die Linderung der Schmerzen und Symptome den illegalen Besitz der Droge rechtfertigten. Dem Freiburger Anwalt Glathe zufolge hätten die Richter das Betäubungsmittelgesetz als nachrangig eingestuft, sagte er der Badischen Zeitung.

HIV-Patient in Berlin freigesprochen

In einem ähnlichen Fall hatte das Amtsgericht Tiergarten bereits 2007 aufgrund desselben Paragrafen einen Cannabis-Nutzer freigesprochen, berichtete damals der Deutsche Hanfverband. Der Mann litt demzufolge an einer HIV-Infektion, Hepatitis C, einer Erkrankungen des Nervensystems und einer chronischen Bauchspeicheldrüsenerkrankung. Er besaß mehr als 900 Gramm. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein, verlor allerdings später.

Im Karlsruher Fall habe auch die Staatsanwaltschaft Freispruch beantragt, sagte Glathe der Freiburger Zeitung. Daher gehe er davon aus, dass das Urteil rechtskräftig werde.

Ein drogenfreundliches Urteil um Punkt 4.20 Uhr - und zwar "wirklich punktgenau", kommentiert Anwalt Glathe bei Facebook. Das Codewort 420 sei ihm vorher nicht bekannt gewesen. "Wieder was dazugelernt", schrieb er. Aufgrund der vielen Nachfragen kündigte er an, die schriftliche Urteilsbegründung anonymisiert zu veröffentlichen, sobald sie ihm vorliege.

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