Kleidungsvorschriften:Von wegen freie Entfaltung der Persönlichkeit!

Kleidungsvorschriften: Eine Schule hat nachlässig gekleidete Schüler nach Hause geschickt. Dabei ist Jogginghose nicht gleich Jogginghose.

Eine Schule hat nachlässig gekleidete Schüler nach Hause geschickt. Dabei ist Jogginghose nicht gleich Jogginghose.

(Foto: dpa/Florian Peljak/Catherina Hess)

Eine Schule in Wermelskirchen verbietet Jogginghosen - und eine Debatte über die Grundrechte der Schüler entbrennt. Über die Rechtmäßigkeit von Kleidungsvorschriften und die Bedeutung des Outfits.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Als kürzlich eine Sekundarschule in Wermelskirchen mit einem Verbot von Jogginghosen Furore machte, entbrannte die in solchen Fällen übliche Debatte über die Grundrechte der Schüler. Rechtswissenschaftler beugten sich besorgt über die Frage, was die Schulleitung ihren kleidungstechnisch nach freier Persönlichkeitsentfaltung strebenden Eleven eigentlich vorschreiben darf. Resultat: eher wenig. Eine Schule kann laut NRW-Schulgesetz Empfehlungen aussprechen, Verbote normalerweise nicht.

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