RechtsextremismusBundesverwaltungsgericht kippt Verbot der „Hammerskins“

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Stahlhelme als Zaunschmuck: Nach dem Verbot der „Hammerskins“ 2023 durchsuchen Polizisten das Haus eines führenden Mitglieds in Mecklenburg-Vorpommern.
Stahlhelme als Zaunschmuck: Nach dem Verbot der „Hammerskins“ 2023 durchsuchen Polizisten das Haus eines führenden Mitglieds in Mecklenburg-Vorpommern. Jens Büttner/picture alliance/dpa
  • Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das 2023 von Nancy Faeser erlassene Verbot der rechtsextremen „Hammerskins Deutschland“ gekippt.
  • Die Richter sahen keine ausreichenden Beweise für eine bundesweite Dachorganisation, nur diese hätte das Bundesinnenministerium verbieten dürfen.
  • Die regionalen Chapter können vorerst weitermachen, könnten aber von Bundes- und Landesbehörden einzeln verboten werden.
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Die Richter sahen die Existenz einer deutschlandweiten Dachorganisation nicht als bewiesen an. Nur dann aber hätte das Bundesinnenministerium ein Verbot erlassen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot der rechtsextremen „Hammerskins Deutschland“ gekippt. Das Gericht in Leipzig gab den Klagen mehrerer Mitglieder und regionaler Untergruppen gegen die Verbotsverfügung statt, die die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) 2023 erlassen hatte. Die Bundesrichter konnten nicht erkennen, dass tatsächlich eine bundesweite „Hammerskins“-Dachorganisation existiert hat, die hätte verboten werden können.

Laut Vereinsgesetz kann das Bundesinnenministerium nur überregional tätige Vereine verbieten. Bleibt der Wirkungskreis einer Gruppierung auf ein Bundesland beschränkt, sind die Länder für etwaige Verbote zuständig. Das Ministerium konnte nicht genug Beweise vorlegen, dass tatsächlich eine bundesweite, tonangebende Ebene bei der Neonazi-Gruppierung bestanden hat.

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Rechtsextremismus
:Innenministerin verbietet rechtsradikale "Hammerskins"

Polizisten durchsuchen die Wohnungen von 28 mutmaßlichen Mitgliedern in zehn Bundesländern. Unmittelbar zuvor hatte Faeser dem Verein jegliche Betätigung untersagt.

Die Kläger hatten vehement bestritten, dass es eine nationale Ebene und einen bundesweiten Anführer gegeben habe. Die regionalen sogenannten Chapter seien autonom gewesen. Zwar sei viermal pro Jahr eine Zusammenkunft namens „National Officers Meeting“ veranstaltet worden. Dort seien aber keine Beschlüsse gefasst worden, denen die Regionalgruppen unterlagen. Es seien auch keine bundesweit einheitlichen Symbole verwendet worden. Die Kläger räumten ein, dass sie ihre Treffen, Konzerte und Kommunikation sehr konspirativ gestalteten.

Innenministerin Faeser hatte 2023 die „Hammerskins“ samt ihren regionalen Ablegern verboten. Die Organisation richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Die Polizei rückte bei Mitgliedern in zehn Bundesländern zu Razzien an. Faeser sprach damals von einem „harten Schlag gegen den organisierten Rechtsextremismus“.

Dass die „Hammerskins“ dauerhaft weitermachen können, ist nicht sicher

Mit dem „Hammerskins“-Verbot ist nun zum zweiten Mal eine Verbotsverfügung kassiert worden, die Faeser erlassen hatte. Im Juni hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits das Verbot des rechtsextremen Magazins Compact gekippt.

Die „Hammerskins“ verstehen sich als Bruderschaft. Die Neonazi-Bewegung stammt aus den USA. Seit Anfang der 1990er-Jahre gründeten sich in Deutschland nach und nach regionale Chapter. Zum Zeitpunkt des Verbots hatten die „Hammerskins“ in Deutschland laut Verfassungsschutz rund 130 Mitglieder.

Die regionalen Chapter der „Hammerskins“ können nun vorerst weitermachen. Dass das für immer so bleibt, ist allerdings nicht ausgemacht. Behörden des Bundes und der Länder könnten einzelne Regionalgruppen durchaus verbieten, wenn Verbotsgründe vorlägen, so das Bundesverwaltungsgericht. Beim jetzt erlassenen Urteil des Gerichts wurde laut Urteilsbegründung des Vorsitzenden Richters Ingo Kraft nicht geprüft, ob solche Verbotsgründe vorliegen. Insofern dürfte die Wirkung der Entscheidung auf andere Vereinsverbote oder gar ein mögliches AfD-Verbotsverfahren begrenzt sein.

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