Süddeutsche Zeitung

Bundesverwaltungsgericht:Der Tod als letzte Therapie

  • Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts muss künftig ein Bundesinstitut über Leben und Tod entscheiden.
  • Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüfte bislang die Zulassung von Arzneimitteln.
  • Jetzt muss das BfArM Diagnosen über Krankheit und Geisteszustand von Patienten stellen.

Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es war ein spektakulärer Richtungswechsel beim Thema Sterbehilfe, den das Bundesverwaltungsgericht Anfang März vollzogen hatte. Nach seinem Urteil müssen in Ausnahmefällen unheilbar Kranke einen Anspruch auf Zugang zu einer todbringenden Arznei haben - der Staat muss die Hand zum Suizid reichen. Nun liegt die ausführliche schriftliche Begründung vor. Und es zeigt sich: Bis zur Umsetzung des Urteils ist es noch ein komplizierter Weg.

Mit dem Urteil wird das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur zentralen Instanz für die Entscheidung über Leben und Tod. Denn das Institut hat nun zu entscheiden, ob der vom Gericht umschriebene Ausnahmefall vorliegt, in dem einem sterbewilligen Patienten der Erwerb von Natrium-Pentobarbital erlaubt werden muss - also jenem Mittel, mit dem sich eine risikolose und schmerzfreie Selbsttötung am ehesten erreichen lässt. Das Bundesinstitut, eigentlich zuständig für die Prüfung und Zulassung von Arzneimitteln, muss also komplizierte Diagnosen über Krankheit und Geisteszustand von Patienten stellen.

"Der Senat verkennt nicht, dass dem BfArM schwierige Bewertungen abverlangt werden und seine Entscheidung einen in hohem Maße sensiblen Bereich betrifft", schreibt das Gericht. Umso mehr, als es wegen der Entscheidung über hochrangige Rechtsgüter einer "besonders sorgfältigen Überprüfung" bedürfe. Im Zweifel müsse man halt Sachverständige hinzuziehen.

24 Anträge auf Zugang zu dem tödlichen Medikament liegen dem Institut inzwischen vor. Die Voraussetzungen dafür sind eng gefasst, das war schon im März deutlich geworden. Der Patient muss sich dem Urteil zufolge in einer extremen Notlage befinden - also unter einer schweren, unheilbaren Krankheit leiden, die mit "gravierenden körperlichen Leiden, insbesondere starken Schmerzen verbunden ist". Zweitens muss er zu einer freien, ernsthaften Entscheidung in der Lange sein. Und drittens: Es darf keine andere zumutbare Möglichkeit zur Verwirklichung des Sterbewunsches zur Verfügung stehen.

Den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen kann jeder Patient verlangen

Nach Einschätzung von Eugen Brysch von der Deutschen Stiftung Patientenschutz ist das zu vage. Das Gericht lasse nach wie vor offen, was genau unter einer schweren, unerträglichen Krankheit zu verstehen sei. Das Bundesinstitut solle nun anhand unbestimmter Rechtsbegriffe über Leben und Tod entscheiden. "Das ist praktisch und ethisch unverantwortbar", kritisierte Brysch. Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe müsse die Umsetzung des Urteils unterbinden.

Immerhin erläutert das schriftliche Urteil nun, welche Wege in den Tod einem Patienten zumutbar sind und welche nicht.

Bevor jemandem der Zugang zum todbringenden Gift gewährt wird, muss erst geprüft werden, ob nicht auch die Abschaltung eines Beatmungsgeräts oder die Einstellung künstlicher Ernährung möglich wäre. Denn den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen kann jeder Patient verlangen, das hatte vor drei Jahren der Bundesgerichtshof entschieden - eine medizinische Behandlung darf nicht gegen seinen Willen fortgesetzt werden. Darauf verweist nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Nur wenn der Behandlungsabbruch den Betroffenen nicht in den nahen Tod, sondern in noch größeres Leiden führen würde, kann etwas anderes gelten. Keine zumutbare Alternative - auch dies macht das Gericht deutlich - ist es dagegen, Patienten auf die Sterbehilfe im Ausland zu verweisen.

Geklagt hatte ein Mann, dessen Frau 2004 beim Bundesinstitut vergeblich den Erwerb von Natrium-Pentobarbital beantragt hatte. Sie war nach einem Unfall vom Hals abwärts gelähmt, auf Beatmung angewiesen und pflegebedürftig; häufige Krampfanfälle verursachten starke Schmerzen. Laut Gericht hätte das Institut prüfen müssen, ob hier eine Ausnahme möglich gewesen wäre. Die Frau hatte sich im Februar 2005 schließlich in der Schweiz mit Hilfe des Sterbehilfevereins Dignitas das Leben genommen.

Die Richter müssen in der Begründung einige Klimmzüge unternehmen

Die 25 Seiten lange Begründung lässt zudem erkennen, dass die obersten Verwaltungsrichter ihr Urteil auf eine juristisch ziemlich gewagte Konstruktion stützen. Ausgangspunkt ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Schutz der Menschenwürde. "Dazu gehört, dass der Mensch über sich selbst verfügen und sein Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann", schreibt das Gericht. "Die verfassungsrechtlich gebotene Achtung vor dem persönlichen Umgang des Einzelnen mit Krankheit und dem eigenen Sterben schließt auch die freiverantwortlich getroffene Entscheidung schwer kranker Menschen ein, ihr Leben vor Erreichen der Sterbephase oder losgelöst von einem tödlichen Krankheitsverlauf beenden zu wollen."

Soweit ist das unbestritten. Etwas kühn wirkt allerdings der zweite gedankliche Schritt des Gerichts: dass nämlich der Staat die Freiheit zum selbstbestimmten Sterben einschränkt, indem er dem Zugang zu Medikamenten beschränkt. Das Gericht weiß offenkundig, dass es hier auf dünnem Eis unterwegs ist: "Es kann dahinstehen, ob darin ein Eingriff im klassischen Sinne zu sehen ist." Und die Richter müssen schon einige Klimmzüge unternehmen, ihr Ergebnis mit den maßgeblichen Vorschriften des Betäubungsmittelsgesetzes in Einklang zu bringen. Danach dürfen Mittel wie Natrium-Pentobarbital nur zu Therapiezwecken herausgegeben werden. In einer extremen Notlage, so das Gericht, "kann die Anwendung eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung ausnahmsweise als therapeutischen Zwecken dienend angesehen werden". Also Tod als letzte Therapie.

Aber das Urteil ist rechtskräftig und gewährt Patienten fortan einen juristisch durchsetzbaren Anspruch. Das Bundesgesundheitsministerium teilte mit, man werde die Begründung sorgfältig prüfen.

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