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Bundesverfassungsgericht:Rauchverbot gilt auch für Rauchervereine

Richter bestätigen Rauchverbot

Das Rauchverbot in Gaststätten lässt sich durch die Gründung eines Vereins nicht umgehen. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied, kann auch bei Vereinsveranstaltungen das Rauchen verboten werden, wenn sie öffentlich zugänglich sind ( Az: 1 BvR 3017/11).

In Bayern gilt ein striktes Rauchverbot unter anderem in Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie in Gaststätten. Beschwerdeführer vor Gericht war die Betreiberin einer Bar in München. Um das Rauchverbot zu umgehen, gründete sie 2008 einen Verein.

Vereinszweck ist "die Förderung der arabischen und asiatischen Gastronomiekultur in Bayern". Der Satzung zufolge wird der Vereinszweck durch das gesellige Beisammensein in der Bar verwirklicht. Dazu gehöre auch das Rauchen arabischer Wasserpfeifen.

Wie man Vereinsmitglied wird

Bei den Gästen kam das Konzept gut an. 2011 hatte der Verein dem Bundesverfassungsgericht zufolge etwa 37 000 Mitglieder. In die Bar dürfen nur Gäste ab 20 Jahren. Wer Mitglied werden will, muss im Jahr einen Euro zahlen.

Kontrolleure stellten vor einigen Jahren fest, dass in der Bar Wasserpfeifen und Zigaretten geraucht wurden - Shisha-Bars sind in Bayern erlaubt, solange dort kein Tabak geraucht wird. Das Amtsgericht München hatte die Betreiber daraufhin im Mai 2011 wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Rauchverbot zu 750 Euro Geldbuße verurteilt.

Keine Verletzung der Vereinigungsfreiheit

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde der Barbetreiberin nun wegen fehlender Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung an. Die Vereinigungsfreiheit sei nicht verletzt. Das Rauchverbot gefährde weder die Gründung noch den Fortbestand des Vereins. Zudem habe ein Verein keine weiteren Grundrechte als die einzelnen Bürger.

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