Vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt
Das öffentliche Tragen eines Ansteckers mit der Buchstabenkombination "FCK CPS" als Abkürzung für "Fuck Cops" ist an sich noch keine strafbare Polizisten-Beleidigung. Eine Verurteilung setzt voraus, dass sich die Äußerung auf eine überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezieht, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied (Az. 1 BvR 1036/14).
Die Verfassungshüter hoben damit die Verurteilung einer Jugendlichen wegen Polizistenbeleidigung zu gemeinnütziger Arbeit auf. Die niedersächsische Justiz habe die Frau in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt, befand der Erste Senat in Karlsruhe. Begründung: Der Aufdruck bringe eine nur allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck und sei insoweit noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Polizisten, die die Klägerin mit dem Anstecker antrafen, könnten dessen Aussage deshalb nicht individuell auf sich beziehen.
Amtsgericht Brückeburg verurteilte die Frau zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit
Das Gericht bekräftigte damit seine Maßstäbe zur sogenannten Kollektivbeleidigung: Demnach kann eine herabsetzende Äußerung, die nicht auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern auf ein Kollektiv, unter Umständen zwar ein Angriff auf die persönliche Ehre der Mitglieder des Kollektivs sein. Doch "je größer das Kollektiv ist, desto schwächer kann die persönliche Betroffenheit des einzelnen Mitglieds werden", weil es bei solchen Vorwürfen meist nicht um individuelle Merkmale der Mitglieder, sondern um eine Bewertung des Kollektivs gehe, heißt es in dem Beschluss.
Die junge Frau war vom Amtsgericht Bückeburg Ende 2013 zu 15 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Celle bestätigte das Urteil.