Süddeutsche Zeitung

Bundesgerichtshof zu Mieterrechten:Karlsruhe kippt generelles Hundeverbot

Die Hundehaltung in einer Mietwohnung darf vom Vermieter der Immobilie nicht generell verboten werden. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Urteil entschieden. Entsprechende Klauseln in Mietverträgen sind nichtig.

Es ging um einen kleinen Mischlingshund in einer Wohnung in Gelsenkirchen. Ein Mieter hatte sich das Tier angeschafft - und damit, jedenfalls nach Ansicht des Wohnungsbesitzers, gegen seinen Mietvertrag verstoßen. Dort war festgelegt, dass der Mieter verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten". Eine Standardklausel in zahllosen Mietverträgen überall in Deutschland.

Der Mieter wollte das nicht hinnehmen und klagte - mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat den Passus jetzt für nichtig erklärt (Az.: VIII ZR 168/12). Vermieter dürfen die Haltung von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht generell verbieten, entschied das Gericht in Karlsruhe. Derartige Klauseln in Mietverträgen stellen den Richtern zufolge eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und seien deshalb unwirksam.

Ob ein Mieter ein Haustier in seiner Wohnung halten dürfe, müsse von Fall zu Fall entschieden werden. Die Unwirksamkeit des generellen Verbots führe nicht dazu, "dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann", stellte der 8. Zivilsenat des BGH klar. Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen". Vermieter können die Tierhaltung nach einer Einzelfallprüfung auch jetzt noch verbieten - und zwar dann, wenn die "Störfaktoren" überwiegen.

Schon bisher waren Kleintiere wie Vögel, Fische, Meerschweinchen oder Hamster von den allgemeinen Klauseln ausgenommen. Bei ungewöhnlichen Tieren wie Echsen oder Schlangen kommt es immer auf den Einzelfall an. "Gefährliche Tiere wie giftige Spinnen darf der Vermieter verbieten", sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund. Bei ungefährlichen Exoten steht immer der Hausfrieden im Vordergrund. "Wenn die Schlange für Nachbarn unangenehm ist, kann das für ein Verbot ausreichen."

Das mieterfreundliche Urteil bedeutet ein Happy End für einen kleinen kranken Jungen, für den die Eltern auf ärztliches Anraten einen Hund angeschafft hatten. Obwohl der nur 20 Zentimeter hohe Mischlingshund in dem Mietshaus laut BGH "allseits wohl gelitten war", forderte die Vermieterin, eine Wohnungsgenossenschaft in Gelsenkirchen, dass der Hund binnen vier Wochen wieder ausziehen sollte.

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