Bundesgerichtshof:Josefines langes Sterben

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Josefine hatte das Down-Syndrom, seit ihrer Geburt war sie krank, Diabetes, Herzklappenfehler. Ende Oktober 2016 verschlechterte sich ihr Zustand dramatisch, doch die Eltern reagierten erst, als es zu spät war. (Symbolbild) (Foto: Ole Spata/picture alliance/dpa)

Eine Familie greift nicht ein, als sich die Werte ihrer kranken Tochter verschlechtern. Als der Vater den Notarzt ruft, ist es zu spät. Ein Gericht konnte keinen Vorsatz erkennen, nun liegt der Fall beim Bundesgerichtshof.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Am Ende stand der Mann auf und nahm seine Maske ab, aber das Verbrechen, dessen er angeklagt ist, wurde durch einen Blick in sein verhärmtes Gesicht nicht weniger rätselhaft. Ulrich Franke, Strafsenatsvorsitzender beim Bundesgerichtshof (BGH), hatte ihm die "Gelegenheit zum letzten Wort" erteilt. Das tun alle Strafrichter am Ende eines Prozesses, es ist vorgeschrieben, aber beim BGH, dem Ort der reinen Rechtsprüfung, ist dies ein besonderer Moment. Denn dort hat der Angeklagte ansonsten keine Stimme mehr, Juristen sprechen mit Juristen. Der Angeklagte ist nur noch Gast.

Aber nun erhob sich der Mann im Sitzungssaal des BGH, und vielleicht hätte er erklären können, wie es sein konnte, dass er und der Rest der Familie aus dem hessischen Lahn-Dill-Kreis vor vier Jahren der jüngsten Tochter zwei Tage lang beim Sterben zusahen. Josefine war damals Anfang 20 und krank seit ihrer Geburt - Diabetes, Herzklappenfehler, außerdem hatte sie das Down-Syndrom. Wie vorbildlich hatte sich die Familie um sie gekümmert! Als Kind ging sie in die Kita und dann in eine normale Schule, alles dank der elterlichen Fürsorge. Und die Familie hatte die Krankheit gut im Griff, auch deshalb, weil man Erfahrung mit Diabetes hatte; der Vater ist selbst Diabetiker, die Mutter, ausgebildete pharmazeutisch-technische Assistentin, hat sich vor Jahren für den Umgang mit der Krankheit schulen lassen.

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Die Familie zog sich immer mehr zurück

Was dann geschah, liegt weitgehend im Dunkeln. In den letzten Jahren zog sich die Familie immer mehr zurück und war sozial isoliert. Als Mitglieder einer freikirchlichen Gemeinde beteten sie für die Gesundheit der Tochter. Irgendwann hatte die Tochter kein eigenes Zimmer mehr und schlief im Elternschlafzimmer. Aber ihre Gesundheitswerte blieben gut, bis wenige Wochen vor ihrem Tod.

Doch Ende Oktober 2016 verschlechterte sich ihr Zustand dramatisch. Übelkeit, Bauchschmerzen, erbrochenes Blut. Sie wurde schwächer und schaffte nicht einmal den Weg ins Obergeschoss. Am nächsten Tag wurde ihre Atmung schwer, das Bewusstsein trübte sich, sie reagierte kaum noch. Derweil kletterte der Blutzuckerspiegel auf 300 Milligramm je Deziliter, da wird es kritisch. Immer noch griff niemand zum Telefon, nicht der Vater, nicht die Mutter, auch nicht die ältere Schwester, damals 23 Jahre alt.

Am Abend des 31. Oktober erreichte das Messgerät schließlich eine Zone, in der nur noch "High" angezeigt wird - das heißt 600 oder mehr, Lebensgefahr. Der Vater wählte den Notruf, endlich, die Notärztin kam. Um 22.53 Uhr stellte sie den Tod der jungen Frau fest.

Wie also kann es sein, dass niemand rechtzeitig Hilfe holte? Dazu sagte der Vater im Karlsruher Gerichtssaal nur einen dürren Satz: "Wir haben es nicht so eingeschätzt, sonst hätten wir früher etwas unternommen."

Bewährungsstrafe wegen fahrlässiger Tötung

Das Landgericht Limburg hatte ihm geglaubt, wenn man so will. Es verurteilte die Eltern im Oktober 2019 nur wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Jahren auf Bewährung und sprach die ältere Tochter frei. Kein Vorsatz, also auch kein Totschlag, wie es die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Und kein Gefängnis. Aber in einem äußerst ungewöhnlichen Schritt legte die Strafkammer damals offen, dass sie selbst in der Schuldfrage gespalten war: Drei Richter votierten für Vorsatz, zwei für Fahrlässigkeit. Für eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Totschlags hätten sie aber vier Ja-Stimmen benötigt. Das milde Urteil war knapp und umstritten.

Nach allem, was man in der BGH-Verhandlung an diesem Dienstag hören konnte, dürfte dieses Urteil keinen Bestand haben. Und zwar deshalb, weil die Begründung, vorsichtig ausgedrückt, nicht sonderlich überzeugend ausgefallen ist. Es lese sich eher wie ein Gutachten mit Argumenten pro und contra, sagte der Senatsvorsitzende Franke. Man könne sich fragen, ob die Richter sich um die Beweiswürdigung gedrückt hätten. Auch sein Kollege Christoph Krehl vermisste eine "Gesamtwürdigung der fahrlässigen Tötung". Womöglich sei dies sein "formaler Fehler, der durchgreifend ist".

Ein formaler Fehler, der durchgreifend ist: Wenn ein Urteil derart eindeutige Mängel aufweist, dann kann das ein handwerkliches Versagen der Richter sein. Denkbar ist aber auch, dass die Juristen bewusst eine Sollbruchstelle eingebaut haben, um das eigene, von der Minderheit der Strafkammer diktierte Urteil in der Revision zum Kippen zu bringen. Die Strafkammer bestand aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen - drei Mitglieder der Kammer waren für Vorsatz, zwei dagegen. Wer wofür gestimmt hat, bleibt verborgen. Sollten aber Schöffen gegen Profis gestimmt haben, wäre die Theorie vom kalkulierten Fehler nicht so ganz abwegig.

Besondere Verantwortung der Eltern

Sollte der Prozess nun in eine neue Runde gehen, könnte das für die Angeklagten dramatische Konsequenzen haben. Die Bundesanwaltschaft, vertreten durch Frauke Köhler, war der Ansicht, dass deutlich mehr für einen vorsätzlichen Totschlag spreche als für eine fahrlässige Tötung. Denn Eltern haben eine besondere Verantwortung für ihre Kinder, im Strafrecht nennt man das "Garantenpflicht". Das heißt: Sie dürfen nicht einfach zusehen, wie ihr Kind stirbt, sondern sind verpflichtet einzuschreiten, sehr viel stärker als jeder andere, der allenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt werden kann.

Eltern machen sich wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar, wenn sie den Tod ihres Kindes sehenden Auges hinnehmen. Die Mindeststrafe liegt bei fünf Jahren, da bleibt kein Spielraum für eine Aussetzung zur Bewährung. Der BGH verkündet sein Urteil am 3. Februar.

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