Ethnische DiskriminierungMakler muss Mietbewerberin Schadenersatz zahlen

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Der Bundesgerichtshof entscheidet an diesem Donnerstag in einem Fall, in dem eine Klägerin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend macht und auf Schadenersatz klagt (Symbolbild).
Der Bundesgerichtshof entscheidet an diesem Donnerstag in einem Fall, in dem eine Klägerin einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geltend macht und auf Schadenersatz klagt (Symbolbild). Sebastian Gollnow/dpa

Mit ihrem pakistanischen Namen bekam die Klägerin keinen Besichtigungstermin, mit „deutschem“ Namen schon. Der Bundesgerichtshof hat nun geurteilt: Der Wohnungsmakler schuldet der Klägerin Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geurteilt, dass ein Wohnungsmakler einer Mietinteressentin Schadenersatz wegen Benachteiligung aus ethnischen Gründen zahlen muss.

Auf der Suche nach einer neuen Wohnung für sich, ihren Ehemann und ihr erstes Kind hatte Humaira Waseem sich 2022 im Internet auf eine Wohnung des Maklerbüros beworben und bekam eine Absage. Es seien keine Termine mehr verfügbar, hieß es. Das Inserat war frisch eingestellt. Die Frau wollte ausschließen, dass die rasante Absage mit ihrem pakistanischen Namen zusammenhänge, wie sie sagt. „Deshalb stellte ich eine erneute Anfrage unter einem ‚deutschen‘ Namen“. Als Frau Schneider, Schmidt und Spieß bekam sie plötzlich den Besichtigungstermin. Waseem entschied sich, die Sache so nicht stehenzulassen und forderte vor Gericht Schadenersatz von dem Makler. Nach dem Urteil des BGH steht nun fest: Der Makler schuldet ihr 3000 Euro Schadenersatz.

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Der erste Zivilsenat des BGH hatte den Fall im Dezember mündlich verhandelt. Dabei ging es vor allem um die Frage, ob ein Makler für einen solchen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz überhaupt haften muss. Der Anwalt des Maklers hatte argumentiert, sein Mandant sei vom Vermieter beauftragt worden. Daher müsse auch nicht er, sondern der Vermieter haften.

Waseems Anwältin hielt dagegen, dass eine große Schutzlücke entstehe, wenn diskriminierendes Verhalten von Maklern ohne Folgen bliebe. Denn meist seien Wohnungssuchende mit Maklern oder Hausverwaltungen in Kontakt – und eben nicht mit den Vermietern. Die Klägerin hoffte am BGH auf ein „klares und unmissverständliches Zeichen dafür, dass Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft in Deutschland nicht geduldet wird“, sagte sie.

Für die in Deutschland geborene Klägerin war es ein emotionales Verfahren. „Dieses Land ist meine Heimat, ich kenne kein anderes“, erklärte Waseem. Auch ihre zwei Kinder seien hier geboren. „Umso verletzender ist es, zu erleben, dass mein Name ausreicht, um mich anders zu behandeln, bevor man mich überhaupt kennengelernt hat.“ Mit ihrer Klage wolle sie deutlich machen, dass das nicht nur eine „unangenehme Erfahrung“ gewesen sei, „sondern ein klarer Verstoß gegen die Werte, die unser Rechtssystem schützen soll“.

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