Süddeutsche Zeitung

BGH-Urteil über Diskriminierung:Zu alt für die Party

Ein 44-Jähriger erhält keinen Zutritt zu einer U-29-Party, klagt sich deswegen durch bis zum BGH und scheitert. Doch das bedeutet noch lange nicht, dass Event-Veranstalter beim Aussperren bestimmter Gruppen alle Freiheiten haben.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das kann einen Mann mit Mitte vierzig schon hart treffen. Man macht sich auf zum großen Tanzevent, um mit anderen jungen Leuten zu feiern, hat dafür vielleicht sogar die jugendlichsten Klamotten aus dem Schrank geholt - und muss sich dann am Eingang sagen lassen, dass man gar nicht mehr zu den jungen Leuten gehört. Weil man zu alt ist. Oder noch schlimmer: weil man zu alt aussieht. Aber da hilft kein Klagen, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Das ist erlaubt. Oder, in den Worten der Karlsruher Juristen: Feiern nur für junge Leute sind keine Altersdiskriminierung.

Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, damals 44 Jahre alt, der sich im August 2017 mit zwei Freunden (36 und 46) zum "Isarrauschen" auf die Praterinsel in München aufgemacht hatte. 30 DJs, 1500 Besucher, Tanzen bis zum Morgen. Der Veranstalter hatte allerdings die Parole ausgegeben, die große Party sei für 18- bis 28-Jährige gedacht. Allerdings gab es keine Ausweiskontrolle, sondern nur einen kurzen, kühlen Gesichts-Check vor dem Ticketverkauf durch einen Türsteher. Und da fielen der Anwalt und seine Freunde eben durch. Kein "Isarrauschen" mit jungen Leuten.

Ob der Anwalt wirklich auf Rave aus war, kann man bezweifeln, er ist eher bekannt als Dauerkläger in Sachen Diskriminierung. Und da nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz eben auch die Diskriminierung wegen des Alters verboten ist, zog er vor Gericht und forderte 1000 Euro Entschädigung. Aber auch damit wurde er abgewiesen, und dies gleich in drei Instanzen.

Auch Partys nur für Frauen oder ein Ü-80-Tanztee sind rechtens

Das Urteil des BGH ist erst einmal eine gute Nachricht für die Eventbranche. Veranstaltungen dürfen auf bestimmte Altersgruppen zugeschnitten werden, auf U 30 oder Ü 60 oder irgendwas dazwischen. Bei "öffentlichen Party-Event-Veranstaltungen kann die Zusammensetzung des Besucherkreises deren Charakter prägen und daher ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers bestehen, hierauf Einfluss zu nehmen", befand der siebte Zivilsenat am Mittwoch. Junge Leute feiern eben gern gemeinsam, auch ältere Semester wollen beim Tanztee vielleicht lieber unter sich sein. Und nicht nur das Alter kann ein Kriterium sein: Frauen ziehen gelegentlich Veranstaltungen vor, bei denen Männer draußen bleiben müssen. Es gibt viele gute Gründe, das Publikum zu sortieren.

Die ethnische Herkunft darf kein Ausschlusskriterium sein

Es gibt aber eben auch schlechte Gründe, und dies ist es, was den BGH bei dem Verfahren umgetrieben hat. Dass nach Alter oder auch nach Geschlecht ausgewählt wird, wer rein darf und wer nicht, ist laut Gesetz nur für Veranstaltungen erlaubt, die von vornherein auf solche Zielgruppen zugeschnitten sind - etwa durch Werbung. Für sogenannte "Massengeschäfte" gilt das nicht. Wer den Verkauf für alle öffnet, etwa bei Konzerten, im Restaurant, im Einzelhandel oder im Fußballstadion, der kann nicht plötzlich Besucher abweisen, weil sie zu alt sind oder weiblich.

Noch wichtiger aber ist ein zweiter Punkt, auf den der Senatsvorsitzende Rüdiger Pamp bei der Urteilsverkündung ausdrücklich hinwies. Ja, bei besonderen Zielgruppen-Events darf man zwar nach Alter oder nach Geschlecht unterscheiden - aber niemals ist eine, wie es im Gesetz heißt, "Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft" zulässig. Es gibt keine öffentlichen Partys "nur für Weiße", kein Tanzevent, von dem "Männer arabischer Herkunft" ausgeschlossen werden dürften. Das wäre unter allen denkbaren Umständen eine klare Diskriminierung und könnte teuer werden: Wer nicht eingelassen wird, kann eine "angemessene Entschädigung in Geld" verlangen.

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