Süddeutsche Zeitung

Bundesgerichtshof:Nachbarn haben kein Wegerecht aus Gewohnheit

Der BGH klärt einen Streit unter Nachbarn: Man habe kein Recht, ein angrenzendes fremdes Grundstück zu durchqueren, nur weil das schon immer so gemacht wird.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

In einer Welt, in der hyperaktive Gesetzgeber mit ihren Verordnungen oder Kommunalsatzungen jeden Winkel des Alltags regeln, hat der Begriff "Gewohnheitsrecht" einen beruhigenden Klang. Dass man den Weg quer über das Grundstück des Nachbarn legal benutzen dürfen soll, weil das schon immer so war und nie einer etwas dagegen hatte, das verleiht dem Leben eine gewisse Festigkeit. Das heißt, bisher war das so. Denn nun sagt der Bundesgerichtshof (BGH): Gewohnheitsrecht unter Nachbarn gibt es gar nicht.

Seinen Ursprung hat der Fall in Herzogenrath bei Aachen, wo seit Jahrzehnten der eine Nachbar über das Gelände des anderen Nachbarn fährt, um zu seinen Garagen zu kommen. Gut, die Garagen waren nicht genehmigt, aber sonst hatte alles seine Ordnung. Es existiert sogar ein Schreiben des früheren Eigentümers, in dem bereits 1969 ein "nicht dinglich gesichertes Wegerecht" erwähnt wurde. Und ein Plan, in dem schon 1940 von der Zufahrt die Rede ist. 80 Jahre sollten reichen, dachte der Mann mit den Garagen, der dort inzwischen eine Autowerkstatt hat. Bis der Nachbar den "Leihvertrag" über das Wegerecht kündigte und den Bau eines Tors in Aussicht stellte - abschließbar.

Leihvertrag? Dass der Weg "geliehen" sein sollte, davon wollte der Mann nichts hören und pochte auf sein Gewohnheitsrecht. Das lief über zwei Instanzen auch ganz gut. Ein "unabhängig von geschriebenen Rechtsnormen" existierendes Gewohnheitsrecht sei weitgehend anerkannt, fand das Oberlandesgericht (OLG) Köln - eine "lang andauernde tatsächliche Übung sowie die Überzeugung der beteiligten Verkehrskreise" vorausgesetzt. Kein Tor also und kein Schloss davor.

Überraschende Erklärung

Dieses Urteil hat der BGH nun aufgehoben und ans OLG zurückverwiesen, und zwar mit einer überraschenden Klärung. Zwar könne in der Tat ein ungeschriebenes "Gewohnheitsrecht" entstehen - aber eben nur als allgemeine Regel, die für einen größeren Kreis von Beteiligten gelte. Also ähnlich wie ein Gesetz, nur ohne Gesetzbuch, mit Wirkung etwa für eine ganze Gemeinde.

Ein eher exotisches Beispiel dafür ist das "Inwiekenrecht". Wieke ist ein Kanal im urbar gemachten Moor, Inwieke ist der Nebenkanal. Im Fehngebiet beim ostfriesischen Rhauderfehn gilt seit dem 19. Jahrhundert die Regel: Wer ein Grundstück an der Inwieke hat, der darf den Kanalweg über die anderen Grundstücke hinweg nutzen. Der BGH fand das im Jahr 2008 in Ordnung.

Aber ein Gewohnheitsrecht für den Einzelfall, nur für zwei Nachbarn - das gibt es laut BGH nicht. Dass viele Menschen gleichwohl glauben, man könne sich innerhalb von 30 Jahren ein Wegerecht gleichsam "erlaufen", hat nach den Worten der Senatsvorsitzenden Christina Stresemann mit dem Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 zu tun, das tatsächlich so eine Regelung enthielt. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat laut BGH damit Schluss gemacht - und das gilt auch schon 120 Jahre.

Für den Werkstattbesitzer aus Herzogenrath gibt es dennoch Hoffnung: Das gute alte BGB kennt ein Notwegerecht. Ob ihm das hilft, darüber muss nun das OLG entscheiden.

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SZ vom 25.01.2020/moge
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