BGH-Verhandlung:Muss Fast-Schwiegersohn geschenktes Geld zurückzahlen?

Bundesgerichtshof Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof verhandelt am Dienstag darüber, ob ein Mann die finanzielle Unterstützung seiner Ex-Schwiegereltern zurückzahlen muss.

(Foto: Fabian Sommer/dpa)
  • Der Bundesgerichtshof verhandelt im Fall einer privaten Schenkung.
  • Ein Ehepaar bezuschusst den Immobilienkauf der Tochter und ihres langjährigen Freundes mit 100 000 Euro.
  • Als sich das junge Paar trennt, fordern die Eltern 50 000 Euro von dem Mann zurück.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Großzügigkeit ist ein schöner, aber mitunter flüchtiger Charakterzug. Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt seit diesem Dienstag über einen Fall, der das belegt. Jahrelang hatten zwei junge Menschen aus dem Brandenburgischen zusammengelebt, als ihre Beziehung endlich mit einer Immobilie konsolidiert werden sollte. Die Eltern der jungen Frau zeigten sich also großzügig und steuerten gut 100 000 Euro bei. Die Beziehung ging in die Brüche. Bis zum Urteil wird es allerdings noch etwas dauern. Der BGH gab bekannt, dass es zu dem Fall am 4. Juni ein Grundsatzurteil geben werde.

Gut, vielleicht war es auch nur die Skepsis, ob das junge Glück ohne eine solide Investition in die Zukunft wirklich haltbar sei. Oder es war so, wie der junge Mann später im Prozess behaupten sollte: dass die Schwiegereltern in spe nur ihr Geld "parken" wollten, um nicht für die Pflegekosten der eigenen Eltern zu haften. Jedenfalls kam, was kommen musste: Kaum war die Immobilie gekauft und die Küche eingebaut, ging die Beziehung in die Brüche. Die Großzügigkeit hatte damit ihr Ablaufdatum erreicht: Der Beinahe-Schwiegersohn sollte seine Hälfte am Eigenheim an die Eltern der Ex zurückzahlen - knapp 50 000 Euro.

Geschenke im engen Familienkreis sind, juristisch gesehen, eine schwierige Angelegenheit. Was Eheleute hin und her schenken, können sie normalerweise nicht zurückverlangen, wenn sie auseinandergehen. Nur wenn sehr teure Geschenke mit besonders groben Gemeinheiten vergolten werden, kann das ausnahmsweise mal als "grober Undank" durchgehen. Das gilt nicht nur für den Brillantring, sondern beispielsweise für jahrzehntelange unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des Partners. Doch die Gerichte legen hier strenge Maßstäbe an; der erste Seitensprung des Partners löst normalerweise noch keine Rückforderungsansprüche aus.

Kehrtwende im Jahr 2010: Geschenk als eine Art Subvention

Bis vor neun Jahren verfuhr der BGH mit den Geschenken der Schwiegereltern ähnlich. Wer sich großzügig gezeigt hatte, der sollte seine Gaben später nicht kleinlich zurückverlangen dürfen. Doch mit einem Grundsatzurteil vom Februar 2010 vollzog der BGH eine Kehrtwende, hin zu einem sehr viel ökonomischer geprägten Blick auf die Familienbande.

Wenn Schwiegereltern den jungen Leuten Geld schenken, dann doch stets in der Erwartung, dass die Ehe hält, meinte der BGH; das sei die "Geschäftsgrundlage". Zerbricht die Ehe, entfällt die Geschäftsgrundlage. Das vermeintliche Geschenk ist aus Sicht des BGH eher eine Art Subvention; wird der Zweck verfehlt, dann löst das Erstattungsansprüche aus. Das Geschenk ist also, wenn man so will, der ziemlich unverhohlene Versuch, dem dauerhaften Glück durch finanziellen Druck auf Schwiegersohn oder Schwiegertochter nachzuhelfen.

In der BGH-Verhandlung wird es nun wohl auch darum gehen, ob diese - eigentlich für die Ehe entwickelten - Regeln auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar sind. Die verhinderten Schwiegereltern scheinen sich um das Thema Ehe keinen Kopf gemacht zu haben. Eine Heirat war, Eigenheim hin oder her, nicht beabsichtigt, trotzdem soll der Vater der jungen Frau gesagt haben: "Ihr bekommt das Geld doch sowieso irgendwann, dann könnt ihr es doch jetzt schon nehmen."

Bleibt die Frage, wie viel man in solchen Fällen zurückzahlen muss. Laut BGH sind nämlich Abschläge möglich, wenn der von den Schwiegereltern verfolgte "Zweck" des Geschenks - lebenslanges Zusammenwohnen - zumindest ein klein wenig erreicht worden ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg, Vorinstanz in dem Verfahren, hat daraus eine kuriose Formel entwickelt: Vier Jahre lebte die Tochter in der Immobilie, damit war der "Zweck" zu 8,4 Prozent erreicht - weil die beiden laut Sterbestatistik noch fast fünf Jahrzehnte zu leben hatten.

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