BGH-Urteil zu Zwangstherapie psychisch Kranker:Schutz vor Schlendrian

Behörden oder Gerichte werden bei der Zwangsbehandlung psychisch Kranker künftig ganz genau hinschauen. Diese Kontrolle mag für die Ärzte ein Ärgernis darstellen, doch der BGH hat im Sinne des Patientenschutzes geurteilt: Die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft haben den Schutz des Rechts am Nötigsten.

Wolfgang Janisch

Der Ärger der Ärzte ist verständlich: Bis die vom Bundesgerichtshof (BGH) angemahnte Neuregelung zur Zwangsbehandlung psychisch Kranker steht, stecken sie in einem juristischen Dilemma. Einerseits müssen sie helfen, das gebietet die ärztliche Pflicht. Andererseits dürfen sie nicht helfen, denn dazu fehlt die gesetzliche Grundlage. Und sobald das aus Karlsruhe angemahnte Gesetz da ist, wird ihre Arbeit deutlich komplizierter - denn Behörden oder Gerichte werden ihnen auf die Finger sehen.

Unter welchen Bedingungen darf eine psychisch Kranker gegen seinen eigenen Willen medikamentös behandelt werden? Darüber hatte jetzt der Bundesgerichtshof zu entscheiden - und ist zu einem Urteil gekommen, das für Unmut bei den Ärzten sorgt. (Foto: CATH)

Und dennoch hat der BGH Recht: Der dürre Paragraf, der es bisher erlaubte, Menschen gegen ihren Willen mit Medikamenten zu behandeln, vermag einen derart gravierenden Eingriff in die Grundrechte der Patienten nicht zu rechtfertigen. Wenn es um die körperliche Unversehrtheit geht, dann ist eine Pauschalermächtigung zu vage; wie wird der Patient geschützt, wer schützt ihn - all das gehört ins Gesetz.

Dahinter steckt kein generelles Misstrauen gegen die Ärzteschaft. Sondern die Erkenntnis, dass die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft den Schutz des Rechts am Nötigsten haben - Menschen, die nicht einmal mehr begreifen können, dass sie Hilfe benötigen. Wovor sie geschützt werden müssen?

Vor Schlendrian vor allem - oder vor der allzu menschlichen Bequemlichkeit, die manchen Arzt womöglich doch zum Medikament greifen lässt, wo er es besser gelassen hätte.

© SZ vom 18.07.2012 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: