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Bundesgerichtshof:Ex-Partner muss geschenktes Geld nur ausnahmsweise zurückzahlen

  • Der Bundesgerichtshof (BGH) sorgt für klarere Verhältnisse beim Umgang mit größeren Geldgeschenken von Schwiegereltern nach einer Trennung oder Scheidung.
  • Der Ex-Partner muss sein Geld nur dann zurückzahlen, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell in die Brüche geht.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der Bundesgerichtshof (BGH), ohnehin eine eher illusionslose Institution, hat sich vom hehren Ideal der lebenslangen Liebe verabschiedet. So wird man wohl das Urteil lesen müssen, das der zehnte Zivilsenat an diesem Dienstag in Karlsruhe verkündet hat. Es ging dort um eine zerbrochene Beziehung, vor allem aber um die zerstobene Hoffnung potenzieller Schwiegereltern, die glaubten, ihre Tochter habe den Mann fürs Leben gefunden.

Um die frische Beziehung ein wenig zu zementieren, steuerten die Eltern dem Paar rund 100 000 Euro fürs neue Eigenheim bei. Es half aber nichts, kaum zwei Jahre nach dem Immobilienkauf trennten sich Tochter und Beinahe-Schwiegersohn - weshalb die Eltern ihr Investment ins junge Glück von dem Mann zurückforderten. Es sei doch klar, dass das Geschenk nur für lebenslange Zweisamkeit gedacht gewesen sei; wegen der Trennung wollten sie rund 50 000 Euro zurückhaben.

Juristisch nennt man so etwas "Wegfall der Geschäftsgrundlage". Und tatsächlich wendet der BGH seit einigen Jahren dieses Rechtsprinzip auch auf Geschenke der Schwiegereltern an. Zerbricht die Ehe oder die Beziehung, dann kann die "Geschäftsgrundlage" des Geschenkes entfallen. Was ja auch irgendwie vielsagend ist: Das "Geschenk" ist demnach eher eine Zuwendung unter Vorbehalt. Wenn's nicht klappt, dann kriegt man sein Geld zurück.

Scheitern der Beziehung einkalkulieren

Die Frage, die der BGH nun zu beantworten hatte, lautet: Wie lange muss eine Beziehung eigentlich gedauert haben, damit sie noch als "Geschäftsgrundlage" eines Geschenks taugt, das man dann auch wirklich behalten darf? Die Antwort des BGH bleibt etwas vage, hält aber fest: jedenfalls nicht lebenslang. So ein Geschenk, schreiben die Richter, sei normalerweise mit der Erwartung verbunden, "die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam genutzt". Aber eben nicht, bis dass der Tod sie scheidet. "Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen", mahnen die lebenserfahrenen Richter - und weisen darauf hin, es liege nun mal in der Natur des Geschenks, dass es der andere behalten dürfe. Geschenkt ist geschenkt, wie der Volksmund weiß. Und wiederholen ist gestohlen.

Trotzdem hat der BGH in diesem Fall den verhinderten Schwiegereltern doch einen Rückzahlungsanspruch gegen den Ex der Tochter zugebilligt. Allerdings allein deshalb, weil die Beziehung nach weniger als zwei Jahren doch arg schnell zu Ende war. Sie seien bei ihrer Schenkung von der Vorstellung ausgegangen, "die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen", heißt es sibyllinisch in der Mitteilung des Gerichts. Also doch Geld zurück.

Keine genaue Zeitangabe

Schwiegereltern und solche, die es werden wollen, lässt das BGH-Urteil damit vermutlich ratlos zurück. Die Frage, ob ihr Geschenk am Ende dem unsteten Beziehungsleben der eigenen Kinder zum Opfer fällt, beantwortet sich irgendwo auf der Zeitleiste zwischen "kurzer Zeit" und "gewisser Dauer" - präziser wollten sich die Karlsruher Richter nicht festlegen. Das spräche eigentlich dafür, die Sache lieber ordentlich zu regeln, vertraglich zum Beispiel. Nur wirkt die Großzügigkeit doch wieder ziemlich kalkuliert, wenn man gleich den Anwalt dabei hat. Und so etwas verträgt das junge Glück schon gar nicht.

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SZ vom 19.06.2019/moge
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