Aachen:Gericht verbietet Gefängniswärtern Nebenjob als Sexchat-Betreiber

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Was darf ein Beamter neben der Arbeit dazuverdienen? Und welche Jobs sind dabei zulässig? Darüber muss das Verwaltungsgericht in Aachen häufig entscheiden - doch diesmal ging es um Sex.

Im Grunde geht es an diesem Montag in Aachen lediglich darum, ob ein Ehepaar, das beim Land Nordrhein-Westfalen angestellt ist, eine Nebentätigkeit ausüben darf. Was nach einem langweiligen Verwaltungsgerichtsprozess klingt, wird interessanter, wenn klar ist, was die beiden Kläger beruflich machen und vor allem, um welche Art von Nebentätigkeit es geht. Die Eheleute sind Beamte in der Justizvollzugsanstalt Aachen und betreiben nebenbei einen Erotik-Chat.

Die Leiterin des Gefängnisses hatte den beiden die Nebentätigkeit zunächst genehmigt, offensichtlich in Unkenntnis dessen, was bei ihrem Internetunternehmen tatsächlich angeboten wurde. Als sie aber erfuhr, dass es sich um einen Sex-Chat handelte und dass das Ehepaar damit 80 000 Euro im Jahr dazuverdiente, zog sie die Genehmigung zurück.

Dagegen klagten die Eheleute, doch das Gericht wies die Klage jetzt ab (Az. 1 K 908/14, 1 K 909/14). Der Widerruf der Genehmigung sei rechtmäßig, weil die Nebentätigkeit der beiden Beamten dienstliche Interessen beeinträchtige. Dabei könne offen bleiben, ob der Inhalt der Tätigkeit moralisch anstößig sei.

Entscheidend sei, dass der Zuverdienst mehr einbringe als die jährlichen Dienstbezüge. Einnahmen aus einer Nebentätigkeit dürften aber 40 Prozent des Grundeinkommens nicht übersteigen. Einem Erlass des NRW-Justizministeriums zufolge ist oberhalb dieser Grenze stets von einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auszugehen. Eine so hohe Vergütung bringe zwangsläufig einen hohen Zeitaufwand mit sich, den ein Beamter aufgrund seiner Hauptbeschäftigung nicht leisten könne.

Wichtiger noch war für die Richter in Aachen aber folgendes Argument: Die Beamten im sensiblen Sicherheitsbereich könnten sich angreifbar machen, wenn bei den Häftlingen bekannt werde, dass sie im Internet erotische Inhalte verbreiten. Wie das möglich sein soll, obwohl die JVA-Insassen in der Regel nur sehr eingeschränkten Zugang zum Internet haben, haben die Aachener Richter nicht ausgeführt.

© AFP/dpa/olkl - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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