Vincent Lambert:Gericht: Französischer Wachkoma-Patient kann sterben

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Beim "Marsch für das Leben" im Mai fordern französische Demonstranten noch, dass Vincent Lambert am Leben erhalten werden soll.

(Foto: Bertrand Guay/AFP)

Seit zehn Jahren befindet sich Vincent Lambert in einem vegetativen Zustand. Der Gerichtsstreit um seine Behandlung hat zahlreiche Instanzen beschäftigt.

Vincent Lambert, Frankreichs bekanntester Wachkoma-Patient, kann nach einem jahrelangen Rechtsstreit nun wohl doch sterben. Frankreichs höchstes Gericht hat am Freitag den Weg für einen erneuten Behandlungs-Stopp freigemacht, wie französische Medien übereinstimmend unter Berufung auf den Anwalt der Ehefrau von Lambert berichteten. Für ein Ende der Behandlung gebe es ab sofort kein rechtliches Hindernis mehr, sagte Anwalt Patrice Spinosi nach der Verhandlung vor TV-Kameras.

Lambert ist vor etwa zehn Jahren bei einem Verkehrsunfall verunglückt und hatte sich schwer am Kopf verletzt. Er befindet sich seitdem in einem vegetativen Zustand. Die katholischen Eltern wollen den Tod ihres Sohnes mit aller Macht verhindern und haben sich in Frankreich durch sämtliche Instanzen geklagt. Sie scheiterten dort immer wieder.

Die Eltern und zwei Geschwister setzten sich trotzdem dafür ein, dass Lambert am Leben erhalten wird. Seine Frau aber und sechs weitere Geschwister wollen ihn "in Würde gehen lassen", wie sie sagen.

Im Mai hatten die Ärzte im Uniklinikum der Stadt Reims, wo der 42-jährige Lambert gepflegt wird, alle Maschinen abgestellt und ihn nach einem jahrelangen Rechtsstreit in einen "tiefen, dauerhaften Schlaf" versetzt. Am gleichen Tag hatte dann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zum wiederholten Mal einen Antrag von Lamberts Eltern zurückgewiesen, der auf den Erhalt der lebenserhaltenden Maßnahmen abzielte. Wenige Stunden später ordnete ein Pariser Berufungsgericht an, dass die künstliche Ernährung des Wachkomapatienten wieder aufgenommen werden muss.

Der Kassationshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und festgestellt, dass das Berufungsgericht nicht zuständig war.

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