Verdacht auf Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom:Sohn mit verseuchten Spritzen gequält - Mutter muss in Haft

  • Eine scheinbar liebevolle Mutter hat ihren eigenen Sohn mit giftigen Spritzen krankgemacht.
  • Jetzt hat das Landgericht in Hamburg ein Urteil gesprochen - und die Frau zu einer Gefängnisstrafe ohne Bewährung verurteilt.
  • Im Prozess ging es auch um die Frage, ob die Frau schuldfähig ist.

Fast drei Jahre Haft wegen Kindesmisshandlung

Wegen Misshandlung ihres Kindes mit verseuchten Spritzen hat das Landgericht Hamburg eine Mutter zu zwei Jahren und neun Monaten Haft verurteilt. Die Entscheidung der Strafkammer stelle ein Mindesturteil dar, sagte der Vorsitzende Richter in der Urteilsbegründung. Die 30-Jährige habe ihr Kind gequält und in Todesgefahr gebracht. Das Gericht sprach die Angeklagte der Misshandlung von Schutzbefohlenen und der gefährlichen Körperverletzung in sechs Fällen schuldig.

Die Mutter hatte ihrem damals dreijährigen Sohn über Monate mit Fäkalien, Speichel oder Blumenwasser vermischte Substanzen gespritzt. Der Junge hatte daraufhin heftige Schmerzen bekommen und erkrankte schwer. Er lag im Jahr 2013 mehrfach im Krankenhaus, zeitweise sogar mit lebensgefährlichen Verletzungen auf der Intensivstation.

Verdacht auf Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom

Die Staatsanwaltschaft hatte eine Haftstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gefordert. Die Anklage vermutet, dass die Frau unter dem sogenannten Münchhausen-Stellvertreter-Syndrom leidet. Wer unter diesem Syndrom leidet, macht einen anderen Menschen bewusst krank oder täuscht eine Krankheit vor, um Zuwendung zu erreichen. Die Verteidigung hatte sich für eine Bewährungsstrafe von ein bis zwei Jahren ausgesprochen.

Die Öffentlichkeit war vom Prozess zeitweise ausgeschlossen. Zur Begründung hieß es von Seiten des Gerichtes, dass es in dem Verfahren auch um eine eventuelle Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gegangen sei und dabei intime Details der Angeklagten zur Sprache gekommen seien. Ein Gutachter konnte nach Angaben des Verteidigers nicht eindeutig sagen, ob die Angeklagte vermindert schuldfähig ist. Er habe sowohl Gründe dafür als auch dagegen gesehen.

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