Strafmündigkeit:"Die Altersgrenze ist völlig willkürlich"

Strafmündigkeit: Im Jugendstrafrecht gibt es, anders als in der Psychologie, den Begriff der "Hemmfähigkeit" nicht. Er bezeichnet die Fähigkeit, unter starker emotionaler Belastung zum Beispiel nicht zuzuschlagen.

Im Jugendstrafrecht gibt es, anders als in der Psychologie, den Begriff der "Hemmfähigkeit" nicht. Er bezeichnet die Fähigkeit, unter starker emotionaler Belastung zum Beispiel nicht zuzuschlagen.

(Foto: Anthony Ginsbrook/Unsplash)

Rechtspsychologe Alexander Schmidt erklärt, warum es wenig sinnvoll ist, das Strafmündigkeitsalter zu senken, und warum die Strafgesetze dennoch reformiert werden müssen.

Interview von Anika Blatz

Seit bekannt geworden ist, dass in Mülheim an der Ruhr fünf Kinder und Jugendliche zwischen zwölf und 14 Jahren eine junge Frau vergewaltigt haben sollen, ist sie wieder in vollem Gange: die Debatte, ob Kinder künftig statt mit 14 schon mit zwölf Jahren strafmündig sein sollten. Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, und einige Politiker haben sich dafür ausgesprochen, Bundesjustizministerin Christine Lambrecht hat diese Forderungen zurückgewiesen. Ob aus psychologischer Perspektive etwas für eine Herabsetzung der Altersgrenze spricht, erklärt Alexander Schmidt, Rechtspsychologe an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz

SZ.de: Herr Schmidt, wäre ein Herabsetzen des Strafmündigkeitsalters eine gute Idee?

Alexander Schmidt: Nein, ich halte das für einen vorschnellen Reflex - wie immer nach solchen spektakulären und schlimmen Straftaten. Das ist eine normale psychologische Reaktion, die eher der unmittelbaren emotionalen Betroffenheit und einem durchaus verständlichen Strafbedürfnis geschuldet ist, als dass sie geeignet wäre, das Problem zu lösen. Wenn wir solche Taten zukünftig verhindern beziehungsweise das Rückfallrisiko senken wollen, dann ist die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen bei Kindern in meinen Augen nicht zielführend. Sanktionshärte ist erwiesenermaßen wenig erfolgversprechend. Sonst müsste es beispielsweise in Ländern, in denen es die Todesstrafe gibt, keine oder wesentlich weniger Gewaltdelikte geben. Das ist aber nicht der Fall.

Das heißt aber doch nicht, dass durch Kinder verübte rechtswidrige Taten ohne Folgen bleiben sollten, oder?

Natürlich heißt das nicht, dass gar nichts passieren soll. Aber Strafmündigkeit bedeutet im schlimmsten Fall Gefängnis. Und Haftstrafen entfalten erwiesenermaßen weder eine präventive Wirkung, noch senken sie das Rückfallrisiko der Täter. Hier sind stattdessen therapeutische und resozialisierende Maßnahmen gefragt, und die haben wir außerhalb des Strafrechts ja bereits auch. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie das Familienrecht sehen für strafunmündige Täter viele psychologisch sinnvolle Maßnahmen vor - von Unterstützung bei der Erziehung bis hin zur Inobhutnahme durch das Jugendamt. Diese Hilfen sollte man ausbauen. Die Idee hinter Strafe ist dagegen kein therapeutischer Gedanke, sondern ein Irrglaube: Ich bestrafe so lange, bis der Mensch endlich gut wird.

Also ist eine Reform unserer Gesetze erforderlich?

Mein Impetus ist, diese Thematik nicht über klassische Strafen zu regeln, sondern über Rehabilitierung und Resozialisierung. Der Staat sollte die Hilfsmaßnahmen durch die Jugendämter und andere Stellen ausweiten und effektiver gestalten. Und diese Erziehungshilfen auch auf über Vierzehnjährige anwenden. Denn auch das wissen wir aus der Täterbehandlung: Diese Maßnahmen greifen bei Jugendlichen wesentlich effektiver als erst bei Erwachsenen. Und: Sie sind umso erfolgreicher, wenn sie im wahren Leben, also innerhalb des realen Lebensumfelds angewendet werden. Also da, wo die Probleme sind. Es ist kontraproduktiv, die jungen Täter mit Leuten zusammenzupferchen, die oft noch gefährlicher sind als sie selbst. Man muss kein begabter Psychologe sein, um das zu verstehen. Auch die meisten Eltern würden wohl nicht sagen, dass die ideale Bezugsgruppe für ihren dreizehnjährigen Sohn verurteilte Straftäter sind und man ihn mit diesen jahrelang zusammenschließen sollte.

Warum wird die Grenze zur Strafmündigkeit eigentlich beim Alter von 14 Jahren gezogen? Hat die Kategorisierung einen entwicklungspsychologischen Hintergrund?

Nein, die Altersgrenze ist völlig willkürlich in dem Sinne, dass sie normativ gesetzt ist und nicht aus entwicklungspsychologischen Erkenntnissen abgeleitet werden kann. Zwischen einem Zwölf- und einem Vierzehnjährigen besteht rein vom Entwicklungsstadium kein großer Unterschied.

In den vergangenen Jahrzehnten ist das Pubertätsalter stetig gesunken, Kinder werden also rein körperlich immer früher erwachsen. Müsste sich dem nicht auch die geistige Entwicklung anpassen, sodass die Kinder und Jugendlichen auch hinsichtlich ihrer Einsichts- und Hemmfähigkeit immer früher als erwachsen anzusehen sind?

Dass die Pubertät einsetzt, ist für die geistige Entwicklung irrelevant. Sexuelle Reife ist nicht mit einer allgemeinen Lebensreife gleichzusetzen. Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass Kinder und Jugendliche dadurch auch automatisch moralischer handeln können müssten. Das Alter ist einfach ein schlechter Indikator für die konkreten Fähigkeiten und vor allem auch für die konkrete Anwendung dessen, was wir juristisch als geistige und sittliche Reife bezeichnen.

Alexander Schmidt, Rechtspsychologe an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz

Alexander Schmidt ist Rechtspsychologe an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz

(Foto: Tobias Kuhl)

Die wiederum ist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Tätern zwischen 14 und 18 Jahren wichtig.

Ja. Das Jugendstrafrecht greift für Täter zwischen 14 und 18 beziehungsweise in Ausnahmefällen 21 Jahren. Zwischen 14 und 18 Jahren wird aber nicht automatisch die Schuldfähigkeit angenommen, sondern es kommt auf die individuelle Reife an. Der Begriff der geistigen und sittlichen Reife ist aber sehr unklar. Bezugsrahmen ist hier die Reife eines durchschnittlichen Achtzehnjährigen. Nur wenn man diese bejaht, kann der Täter nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Aus psychologischer Sicht ist das sehr fragwürdig, weil es sich um einen vollkommen willkürlichen Umschlagpunkt handelt.

Forensisch relevant ist weniger die Frage nach der Einsichtsfähigkeit, sondern der Hemmfähigkeit. Darunter wird die Fähigkeit verstanden, unter starker emotionaler Belastung wie Wut und Empörung zum Beispiel nicht zuzuschlagen. Das ist eine Fähigkeit, die erst mit Anfang 30 maximal ausgebildet ist. Die Idee des Gesetzgebers meint aber eine sittliche Reife. Und die haben die meisten Leute. Schon zweijährige Kinder haben bereits die Fähigkeit zur Empathie und helfen anderen Kindern, die weinen. Natürlich ist das viel rudimentärer als bei einem Vierzehnjährigen, aber psychologisch gesehen hat ein Vierzehnjähriger auch kein fundamental anderes Verständnis von den Dingen als ein Zwölfjähriger. Die Unterschiede sind hier graduell und sehr stark vom individuellen Entwicklungsstand abhängig. Man kann in jeglicher Hinsicht sagen, dass unsere Strafgesetze sich nicht sehr eng an wissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren.

Erst 1953 wurde die Strafmündigkeit in der Bundesrepublik von zwölf auf 14 Jahre angehoben. In anderen Ländern - beispielsweise der Schweiz - ist nach wie vor geregelt, dass sich auch Kinder schon strafbar machen können.

Es ist aber nicht so, dass in Schweizer Gefängnissen überall Kinder eingesperrt sind. Auch den Schweizern ist klar, dass die Justizvollzugsanstalt möglicherweise nicht der beste Ort ist, um Prävention zu betreiben. Wie bei uns geht es auch dort in erster Linie um Jugendhilfemaßnahmen. Der Unterschied ist, dass diese Hilfen dort die Folge des rechtlichen Konstrukts der Strafmündigkeit darstellen und bei uns eben nicht. Viele Leute denken: Strafmündigkeit bedeutet automatisch Gefängnis, und wenn das andere Länder machen, sollten wir das auch so machen. Dies ist zumeist eher ein Ausdruck von individuellen Strafbedürfnissen. Zielführend für Resozialisierung ist das aber nicht.

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