Karlsruhe:Nicht ohne meine Impfung

Ein Vater darf seine Tochter auch gegen den Willen der impfkritischen Mutter schützen lassen.

Von WOLFGANG JANISCH, Karlsruhe

Ein wenig erstaunlich ist es schon, dass ausgerechnet auf einem Feld, auf dem die Wissenschaft messbar lebenrettende Fortschritte erzielt hat, ihr so wenig Vertrauen entgegengebracht wird. Die Schutzimpfung von Kindern hat viele schwere Krankheiten nahezu verschwinden lassen. Und trotzdem halten manche Eltern sie eher für schädlich denn für nützlich - vermutlich gerade deshalb: Weil die Krankheiten eben verschwunden sind und das Risiko unsichtbar geworden ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jetzt erstmals über einen solchen Glaubenskrieg zu befinden, der mitten durch eine Familie ging. Er hat zugunsten der Wissenschaft entschieden.

Geklagt hatte der Vater einer inzwischen vierjährigen Tochter, und zwar gegen seine frühere Partnerin. Das Paar war nicht verheiratet, behielt aber nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Man kann wohl sagen: Es lief nicht wirklich gut zwischen den beiden, im Urteil ist von ständigen Streitigkeiten und Beleidigungen die Rede.

Die Mutter fürchtet Schäden, der Vater vertraut der Wissenschaft

Wenig verwunderlich, dass die Frage, ob das Kind die empfohlenen Schutzimpfung bekommen sollte, einen Fundamentalkonflikt zwischen den Eltern auslöste. Die Mutter, bei der das Kind lebt, hält den Nutzen der Impfungen für nicht eindeutig nachgewiesen. Was sie fürchtet, ist das Risiko von Impfschäden. Überhaupt vermutete diese Mutter, dass hinter den empfohlenen Schutzimpfungen in Wahrheit die Lobbyarbeit der Pharma-Industrie stecke. Aber sie sei ja kompromissbereit. Gegen Röteln werde sie die Tochter impfen lassen, sobald eine Ansteckungsgefahr in Sicht sei, die Tetanusimpfung werde sie bei akuten Verletzungen vornehmen lassen, auch eine Diphtherie-Impfung sei vor einer entsprechenden Auslandsreise denkbar. Dagegen wirft der Vater seiner Ex-Partner eine "überkritische Position" vor, vertraut der Wissenschaft und verweist auf die Kinderärztin, die bei der Tochter keinerlei Immundefekt festgestellt hat.

Juristisch ging es um eine in den unteren Instanzen umstrittene Frage, über die der BGH bisher noch nie entschieden hatte: Gehört die Schutzimpfung zu den "Angelegenheiten des täglichen Lebens"? Dann wäre der Elternteil entscheidungsbefugt, bei dem das Kind lebt - hier also die Mutter. Sie argumentiert, sie habe mit der Tochter ja auch alle Vorsorgeuntersuchungen absolviert. Oder handelt es sich bei der Impfung um eine Angelegenheit, die für das Kind von "erheblicher Bedeutung" ist - mit der Folge, dass der BGH entscheidet, welcher Elternteil das letzte Wort hat?

Der BGH hat sich, kaum überraschend, für die zweite Variante entschieden, weil die Schutzimpfung nun mal keine alltägliche, sondern eine einmalige Angelegenheit sei. Und die geeignete Person, um über Impfen oder Nichtimpfen zu befinden, ist aus Sicht des BGH der Vater; das hatte zuvor auch das Oberlandesgericht Jena so gesehen. Erstens deshalb, weil er sich auf die offiziellen Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut (STIKO) berufen hat. Also auf die oberste Instanz in Fragen der Impfung. Auf die STIKO hatte sich der BGH schon im Jahr 2000 berufen. Zweitens: BGH und OLG halten die Idee der Mutter, nur bei absehbaren Risiken zu impfen, für zu riskant. Wenn man die Gefahr einer Infektion erkenne, sei es oft schon zu spät.

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