BGH-Urteil:Mann tötet Bruder - und behält das Wohnrecht im gemeinsamen Haus

Jede zweite Türsicherung hält Einbrecher nicht ab

Die Familie des Getöteten wollte das Wohnrecht des Täters löschen lassen. Der BGH hält das aber für unzulässig.

(Foto: Andrea Warnecke/dpa)
  • Ein Mann hat im Streit seinen Bruder erstochen - und behält nach seiner Gefängnisstrafe dennoch das Wohnrecht im Haus der Familie. Das hat jetzt der BGH entschieden.
  • Dies gilt sogar, obwohl die Partnerin des Getöteten ebenfalls in diesem Haus lebt.

Darf ein Mann auf sein Wohnrecht pochen, wenn er den Hauseigentümer getötet hat? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe geprüft. Das überraschende Urteil: Ja, darf er - selbst wenn auf demselben Grundstück Angehörige des Opfers leben. Das bedeutet aber nicht, dass der Täter auch tatsächlich in der betreffenden Immobilie wohnen darf. Er darf sie aber sehr wohl vermieten.

Dem Urteil liegt ein Fall aus Leipzig zugrunde. Ein Mann hatte dort vor knapp vier Jahren nach einem Streit seinen Bruder erstochen. Er wurde deshalb wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Wenn er wieder aus dem Gefängnis kommt, steht ihm an sich ein Wohnrecht in dem Haus zu, in dem noch immer die Partnerin des toten Bruders lebt. Kläger ist die Mutter der Brüder. Ihr gehört nun das Haus. Sie will das Wohnrecht des noch hinter Gitter sitzenden Sohnes per Gericht löschen lassen.

Anstelle der Mutter war der Halbbruder der beiden Männer am Freitag nach Karlsruhe gereist. Für ihn ist es im Sinne der Mutter undenkbar, dass der Täter wieder im selben Haus wohnen soll. "Sie hat ihren Sohn durch den anderen Sohn verloren", sagte er am Rande der Verhandlung. Nach seiner Darstellung fürchtet sich die Mutter auch vor dem Täter. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass jener gewalttätig geworden sei; außerdem habe es Drohbriefe aus dem Gefängnis gegeben.

Doch das Wohnrecht aufzulösen ist eben nicht so einfach. Nach Ansicht der höchsten deutschen Zivilrichter ist eine Löschung des Wohnrechts nur als letztes Mittel in Betracht zu ziehen. Für den BGH ist es zwar unzumutbar, dass die Partnerin des Getöteten mit dem Täter unter einem Dach leben soll. Aber ehe deshalb das Wohnrecht aufgelöst wird, müssen alle anderen Möglichkeiten erschöpft sein, dieses Recht auszuüben, eben beispielsweise durch Vermietung an einen Dritten. Erst wenn der Täter trotzdem darauf besteht, in die Wohnung einzuziehen, kann vor Gericht die Löschung des Wohnrechts Erfolg haben.

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