BGH-Entscheidung:Die "Frau im Sessel" und der Paragraf der "Ersitzung"

BGH verkündet Urteil zu gestohlener Kunst

Der BGH entscheidet, dass der Streit neu verhandelt werden muss.

(Foto: Uli Deck/dpa)
  • Zwei Werke des Malers Hans Purrmann waren über verschlungene Wege in die Hände eines Auto-Großhändlers gelangt.
  • Als der Enkel des Malers die Werke zurückhaben wollte, berief sich der Händler auf den Paragrafen der "Ersitzung", der regelt, dass Eigentümer wird, wer eine Sache zehn Jahre lang ununterbrochen im "Eigenbesitz" hatte - und dabei im guten Glauben sein durfte, sie gehöre ihm auch.
  • Das OLG Nürnberg hatte zuerst dem Händler recht gegeben. Nun hat der BGH das Nürnberger Urteil aufgehoben und eine neue Entscheidung des OLG angeordnet.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

"Man hat es nicht so häufig mit diesem Paragrafen zu tun", sagte Christina Stresemann und fügte hinzu: "Er führt insbesondere bei gestohlenen Kunstwerken zu Problemen." Was die Vorsitzende Richterin beim Bundesgerichtshof (BGH) sagen wollte: Die uralte Vorschrift zur "Ersitzung", also eine Art Eigentumserwerb durch bloßen Zeitablauf, ist im Grunde eine Art Raubkunstparagraf, der letztlich Dieben und Hehlern hilft, ihre Beute an den Mann zu bringen. Und deshalb in einer Zeit, in der unablässig über die Rückgabe gestohlener Kunstwerke diskutiert wird, nicht mehr so ganz passend ist.

Zu entscheiden hatte der BGH an diesem Freitag über zwei Gemälde des 1966 gestorbenen Malers Hans Purrmann, "Frau im Sessel" von 1924 und "Blumenstrauß" von 1939. Purrmann, dessen künstlerischer Weg im Umfeld von Henri Matisse seinen Anfang nahm, ist kein Name der allerersten Reihe, aber eine respektable Figur seiner Zeit. Die beiden Gemälde sollen 1986 aus dem Haus seiner Tochter gestohlen worden und bald darauf auf verschlungenen Wegen in den Besitz eines Autoteile-Großhändlers aus dem mittelfränkischen Gunzenhausen gelangt sein. Ein Geschenk von dessen Stiefvater, oder eine Erbschaft, so ganz klar war das nicht. Jedenfalls will der Händler, der viel von Katalysatoren oder Kühlerdichtmitteln versteht, aber wenig von Kunst, nichts von der dunklen Herkunft geahnt haben. Als seine Tochter die Werke 2009 über ein Auktionshaus in Luzern zur Versteigerung geben wollte, stand plötzlich die Polizei vor der Tür; "Frau im Sessel" und "Blumenstrauß" waren im BKA-Bundeskriminalblatt abgebildet, mit dem Vermerk: gestohlen.

BGB-Paragraf der "Ersitzung"

An dieser Stelle kommt nun die "Ersitzung" ins Spiel. Der Paragraf mit dem merkwürdigen Namen regelt, dass Eigentümer wird, wer eine Sache zehn Jahre lang ununterbrochen im "Eigenbesitz" hatte - und dabei im guten Glauben sein durfte, sie gehöre ihm auch. Als nun der Enkel des Malers die verschwundenen Stücke zurückhaben wollte, berief sich der Händler auf "Ersitzung": Hätte Picasso draufgestanden, klar, dann hätte er Verdacht geschöpft. Aber Purrmann? Da habe er nichts gewusst und nichts vermutet. Das Oberlandesgericht Nürnberg schlug sich auf seine Seite und billigte ihm die Gnade des ahnungslosen Besitzes zu. Der Enkel des Malers habe nicht beweisen können, dass der Händler den Diebstahl hätte ahnen müssen.

Also gehörten die Werke nun dem Händler. Der BGH hat das Nürnberger Urteil nun aufgehoben und eine neue Entscheidung durch das OLG angeordnet - mit einer neuen Verteilung der für solche Ansprüche so entscheidenden "Beweislast", die für den Malerenkel günstiger ausfällt, wie künftig auch für andere bestohlene Kunstfreunde. Der fünfte Senat gab aber auch zu erkennen, dass er den unglücklichen Paragrafen aus der Gründerzeit des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht in eigener Hoheit reparieren könne - weil die Vorschrift klar und unmissverständlich den Erwerb des Eigentums auch an gestohlenen Gegenständen ermöglicht. Gewiss, wenn dubiose Umstände den Verdacht des Erwerbers erregen müssen, dann scheidet Gutgläubigkeit und damit Ersitzung aus. Andererseits: "Eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung" bestehe nicht. "Wenn das als unbefriedigend empfunden wird, insbesondere in Bezug auf wertvolle Gemälde, dann wäre das Sache des Gesetzgebers, das zu ändern", fügte Christina Stresemann hinzu. Diskutiert wurde das übrigens schon vor ein paar Jahren, damals ging es um die Kunstsammlung von Cornelius Gurlitt, die auch NS-Raubkunst umfasste. Aus der Reform wurde aber nichts.

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