Eigentlich wollte sie nur den Preis für eine Zwei-Personen-Reise nach Dubai erfahren. Doch stattdessen erhielt eine Münchnerin, nachdem sie ihre Personendaten auf der Homepage eines Reiseveranstalters eingegeben hatte, prompt eine Buchungsbestätigung sowie eine Zahlungsaufforderung für die Reise, für die sie sich interessiert hatte. Alles in allem 2834 Euro. Die Frau verweigerte die Zahlung. Der Reiseveranstalter stornierte daraufhin die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2692,30 Euro in Rechnung. Die Münchnerin zahlte unter Vorbehalt und verklagte das Reiseunternehmen in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der Storno-Gebühr.
Nachdem sie ihre Personendaten auf der Homepage des beklagten Reiseveranstalters eingegeben hatte, wurde die Münchnerin auf eine andere Homepage mit Hinweisen für Pauschalreisende weitergeleitet. Unter diesen Hinweisen befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text: „Mit Klick auf ‚Jetzt‘ akzeptieren Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen.“ Anschließend erschien ein weiterer Button mit „Jetzt kaufen“, zusammen mit dem Symbol eines Einkaufswagens. Die Münchnerin klickte auf „Jetzt kaufen“. Danach hatte sie die Homepage verlassen.
In der Verhandlung vor dem Amtsgericht begründete sie ihre Forderung nach Rückzahlung der Storno-Gebühr damit, dass zwischen ihr und dem Reiseveranstalter gar kein Vertrag zustande gekommen sei. Und zwar deshalb, weil die Gestaltung von dessen Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Das Gericht gab der Münchnerin recht.
Zwar habe die Klägerin „unstreitig“ den Button „Jetzt kaufen“ geklickt, heißt es im Urteil. Und auch der Text des Button „Jetzt kaufen“ weise darauf hin, dass ein Kunde mit dem Anbieter einen zahlungspflichtigen Vertrag schließe. Allerdings, so das Gericht, könne das Symbol eines Einkaufswagens neben dem Text „Jetzt kaufen“ auch so gedeutet werden, „dass der Kunde durch das Klicken des Buttons erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet“.
Außerdem sei der Text mit Hinweisen für Pauschalreisende irreführend, so das Gericht. Wenn der Kunde am Ende dieses Textes den Button „Jetzt kaufen“ klicke, ergebe sich lediglich, dass er die allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert und die Richtigkeit der eingegebenen Daten bestätigt. Von der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung zur Buchung einer Reise sei indes nichts auf der Homepage zu lesen. Nicht zuletzt fehle eine Übersicht zur Reise, die ein Kunde buchen will, sowie deren Preis.
Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 191 C 1446/22) ist rechtskräftig.