Es ist eine Szene, wie aus einem Actionfilm, die sich an der Bushaltestelle Alter Messeplatz auf der Schwanthalerhöhe zugetragen haben soll. Eine Münchnerin, die kürzlich vor einem Zivilgericht am Amtsgericht Klage erhoben hat, behauptete, als sie in den Bus an der dortigen Haltestelle eingestiegen sei, habe der Fahrer unvermittelt die Türe geschlossen. Dadurch sei sie eingeklemmt und „anschließend rückwärts auf den Asphalt geschleudert“ worden. Beim Sturz habe sie sich eine Gehirnerschütterung und eine Prellung am Knie zugezogen. Außerdem habe ihre Schulter anschließend geschmerzt.
Die Frau hatte daraufhin über ihren Anwalt gegen das Busunternehmen, das für den MVV fährt, außergerichtlich Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Das Unternehmen zahlte einen Betrag in Höhe von 500 Euro, verweigerte jedoch weitergehende Zahlungen. Damit wollte sich die Münchnerin nicht zufriedengeben. Sie erhob Klage gegen die Haftpflichtversicherung des Busunternehmens auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von „mindestens“ 2500 Euro. Doch der zuständige Richter am Amtsgericht wies die Klage ab.
Voraussetzung für einen Haftungsanspruch, so das Gericht, sei unter anderem eine Pflichtverletzung des Fahrers. Im vorliegenden Fall könne dies allerdings ausgeschlossen werden. Nach herrschender Rechtsprechung sei ein Busfahrer nämlich nicht verpflichtet, vor jedem Verschließen der Tür zu prüfen, ob alle Fahrgäste einen sicheren Halt gefunden haben, außer es handelt sich um einen Fahrgast mit erheblichen Behinderungen.
Als weiteren Grund für die Klageabweisung verweist der zuständige Richter zudem darauf, dass die Klägerin widersprüchliche Angaben über den Unfallhergang gemacht habe. Zunächst habe sie gesagt, sie sei „aus dem Bus herausgeschleudert“ worden. Bei ihrer Anhörung vor Gericht hingegen habe sie erklärt, sie habe bereits im Bus gestanden und sei dann „rückwärts herausgedrückt“ worden. Diese abweichenden Angaben ließen somit „keinen schlüssigen Ablauf“ erkennen, heißt es im Urteil. Da es keine Zeugen gab und die Klägerin erst viele Monate nach dem vermeintlichen Unfall Klage erhoben hatte, gab es auch keine Videoaufzeichnung aus dem Bus.
Selbst für den Fall, dass der Klägerin zugestanden werde, sie sei tatsächlich gestürzt, fehle der Nachweis dafür, stellt das Gericht fest, „dass dieser Sturz kausal durch den Betrieb des Busses verursacht wurde“. Wenn ein Fahrgast beim Einsteigen in einen Bus stürze, liege vielmehr die Vermutung nahe, heißt es im Urteil, dass dies auf „mangelnde Eigenvorsicht“ zurückzuführen ist.
Nicht zuletzt weist das Amtsgericht darauf hin, dass die Klägerin selbst dafür verantwortlich sei, beim Einsteigen auf ihre Sicherheit zu achten und Haltegriffe zu benutzen. Vor diesem Hintergrund sei der von dem beklagten Busunternehmen gezahlte Betrag in Höhe von 500 Euro ausreichend und angemessen – und wäre es selbst dann, wenn die Angaben der Klägerin zu dem angeblichen Unfall als wahr unterstellt würden.
Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 191 C 991/25) ist rechtskräftig.

