In keinem Land der Welt stehen angeblich so viele Verkehrsschilder wie in Deutschland: Schätzungen zufolge sollen es 20 bis 25 Millionen sein. Nach Überzeugung des ADAC sind rund 30 Prozent davon überflüssig. Und nicht nur das. Von manchen geht mitunter sogar eine Gefahr aus, wie ein Fall zeigt, mit dem sich jetzt ein Zivilgericht am Amtsgericht München beschäftigt hat.
Passiert war Folgendes: Ein Mitarbeiter einer Firma hatte in der Karlstraße in der Maxvorstadt ein Firmenfahrzeug am rechten Fahrbandrand abgestellt. Auf dem Grünstreifen daneben stand ein sogenanntes mobiles, also nur vorübergehend aufgestelltes Baustellenschild.
Als der Mitarbeiter wenig später zurückkam, um wegzufahren, stellte er fest, dass das Schild auf das Auto gestürzt war. Es entstand ein Schaden in Höhe von 3543,46 Euro. Auf dem Betrag wollte die Firma allerdings nicht sitzen bleiben und verlangte Schadenersatz von dem Baulogistikdienstleister, der das Schild aufgestellt hatte.
Denn das Schild, so die Firma, habe weder auf ebenem Untergrund gestanden noch sei es gegen Umfallen durch Windböen gesichert gewesen. Da der Baulogistikdienstleister nicht für den Schaden aufkommen wollte, klagte die Firma vor dem Amtsgericht.
Neben der Schadenssumme von 3543,46 Euro forderte sie darüberhinaus eine Kostenpauschale von 25 Euro sowie Ersatz für Gutachterkosten in Höhe von 650,79 Euro. Das Unternehmen bekam recht. Das Amtsgericht verurteilte den Baulogistikdienstleister zur Zahlung von insgesamt 4219,25 Euro plus 540,50 Euro vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Nach Überzeugung des Gerichts sei der Baulogistikdienstleister dafür verantwortlich, erforderliche Maßnahmen zu treffen, damit von einer Gefahrenquelle – dem Baustellenschild also – keine Gefahr ausgeht. Überdies sei es für die Beklagte „erforderlich und zumutbar“, dass die „Standsicherheitsvorgaben“ für ein Baustellenschild nicht nur erfüllt, sondern später auch gelegentlich überprüft werden, so das Gericht in seinem Urteil.
Im vorliegenden Fall sei allerdings davon auszugehen, dass die Standfestigkeit des Schildes schon beim Aufstellen nicht gewährleistet war. Denn wie sich herausstellte, war die Fußplatte, in der das Schild beim Aufstellen hineingesteckt wurde, bereits gebrochen.
Nicht zuletzt habe das Baustellenschild „sehr nah“ zur Straße hin gestanden, wie auf Fotos zu sehen sei. Schon beim Aufstellen sei somit ersichtlich gewesen, dass abgestellte Fahrzeug beim Umfallen des Schildes beschädigt werden können.
Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 223 C 19279/24) ist rechtskräftig.

