Urteil im Fall versuchter Mord:Gestörte Persönlichkeit

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Messerattacke: Wolfratshauser muss in geschlossene Klinik

Von Andreas salch, Wolfratshausen/München

Ein 55-jähriger Bierfahrer, der dem Lebensgefährten seiner Stieftochter ein Messer in den Oberkörper gestoßen hatte, ist vom Landgericht München II zur Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik verurteilt worden. Die Maßregel wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Laut dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen leidet der Bierfahrer aufgrund seines jahrelangen Alkoholmissbrauchs an einer organischen Persönlichkeitsstörung sowie einer "Substanzminderung" des Gehirns.

Ende November vergangenen Jahres war es zwischen dem 55-Jährigen und seiner Frau in der Küche seines Hauses in Wolfratshausen zum Streit gekommen. Dabei hatte der Bierfahrer aus lauter Wut ein Gurkenglas die Kellertreppe hinuntergeworfen. Als der Lebensgefährte seiner Stieftochter die Scherben zusammenkehrte, stieß ihm der 55-Jährige ein Messer mit einer elf Zentimeter langen Klinge zweimal in den Oberkörper. Die Stichverletzungen waren fünf beziehungsweise 15 Millimeter tief. Das Opfer befand sich nicht in Lebensgefahr.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Bierfahrer ursprünglich wegen versuchten Mordes angeklagt. Da er jedoch aufgrund seiner organischen Persönlichkeitsstörung strafrechtlich nicht für die Tat zur Verantwortung gezogen werden kann, hatte die Vertreterin der Anklage in dem Prozess vor der 1. Strafkammer in ihrem Plädoyer ebenfalls dessen Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik gefordert.

Laut dem Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen war die Steuerungsfähigkeit des 55-Jährigen zum Zeitpunkt der Messerattacke erheblich beeinträchtigt, womöglich sogar ganz aufgehoben. Bei der Urteilsbegründung hob der Vorsitzende, Richter Martin Hofmann, hervor, dass der Beschuldigte untergebracht werden müsse, weil es derzeit keinen sozialen Empfangsraum für ihn gebe. Zu seiner Frau könne man ihn nicht zurücklassen, da die Beziehung fragil sei. Solange der Wolfratshauser keine stationäre Therapie gemacht habe, in der er sich mit seiner Alkoholproblematik befasse und überdies gelernt habe seine Impulse zu kontrollieren, müsse er untergebracht werden. Erst dann bestehe für den 55-Jährigen die Möglichkeit auf eine Entlassung aus der geschlossenen Psychiatrie.

© SZ vom 22.09.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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