Süddeutsche Zeitung

Sportstätten in Wolfratshausen:Gebühren sind zulässig

Landratsamt widerspricht Brockards Rechtsauffassung

Der Wolfratshauser Altbürgermeister Erich Brockard (SPD) lebt zwar schon lange fernab der Loisach im Allgäuer Lechbruck. Das hält ihn jedoch nicht davon ab, die Stadtpolitik seiner einstigen Wirkungsstätte weiterhin beeinflussen zu wollen. Im neuesten seiner maschinengeschriebenen Briefe, adressiert an Landrat Josef Niedermaier, erregt er mit der Behauptung Aufsehen, die Nutzung der Wolfratshauser Sportstätten müsse für Vereine kostenlos sein. Mit den Gebühren, welche die Stadt erhebe, verstoße sie gegen den Eingemeindungsvertrag mit Weidach, den er 1975 als damaliger Bürgermeister der Kommune unterschrieben hat. Das Landratsamt teilt diese Ansicht indes nicht.

"Nach Auffassung der Rechtsaufsicht können in einem Eingemeindungsvertrag zwischen der aufnehmenden Gemeinde und der aufgenommen Gemeinde nur Übergangsregeln getroffen werden, um das Zusammenwachsen zu erleichtern", teilt Behördensprecherin Marlis Peischer mit. "Darüber hinaus müssen die weiteren Entscheidungen jeweils dem zuständigen Stadtrat überlassen bleiben."

Wichtig für die Beurteilung sei, dass Schule, Schwimmbecken, Sportplätze, Kinderspielplätze und Sommerstockplatz im Vertrag getrennt behandelt werden. Die Regelungen im Eingemeindungsvertrag seien "wohl insgesamt nur für eine gewisse Übergangszeit gedacht". Darauf weise nicht nur der Einleitungssatz des von Brockard zitierten Absatzes IV hin, "dem zum 1. Mai 1978 zu wählenden Stadtrat der Einheitsgemeinde wird verpflichtend aufgegeben". Auch im Absatz III zu den Realsteuerhebesätzen finde sich eine Begrenzung auf einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem Haushaltsjahr 1978 (bis 1982).

Ein weiterer Hinweis darauf, dass keine Bindungswirkung mehr bestehe, sei die Auflösung des Schulsprengels Weidach mit Rechtsverordnung der Regierung von Oberbayern 1992. "Spätestens mit Auflösung des Schulsprengels hat sich die vertragliche Bindung also erledigt", so die Kreisbehörde. "Auch haushaltsrechtliche Vorgaben sprechen aus heutiger Sicht gegen eine Bindung an die damaligen vertraglichen Regelungen. Das heißt, es können zwischenzeitlich durchaus Gebühren für die Nutzung der Anlagen in Weidach durch Weidacher Vereine erhoben werden."

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SZ vom 27.03.2021 / aip
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