Skurriles Baurecht:Schuppen bauen verboten

Skurriles Baurecht: Christian Luckey ist auf dem Grundstück in Sachsenhausen aufgewachsen. Seine Eltern hatten die 2700 Quadratmeter große Fläche in den 1970er Jahren gekauft, im Jahr 2000 baute Luckey sein eigenes Haus neben das seiner Eltern. Er kämpft gegen die strengen Regeln, die im Außenbereich gelten.

Christian Luckey ist auf dem Grundstück in Sachsenhausen aufgewachsen. Seine Eltern hatten die 2700 Quadratmeter große Fläche in den 1970er Jahren gekauft, im Jahr 2000 baute Luckey sein eigenes Haus neben das seiner Eltern. Er kämpft gegen die strengen Regeln, die im Außenbereich gelten.

(Foto: Hartmut Pöstges)

Christian Luckey hat zwar Strom, Telefon und sogar Glasfaser. Das kleine Dorf Sachsenhausen liegt definitionsgemäß aber im Außenbereich. Und damit beginnen für ihn die Probleme. Auch den Garten darf er nicht gestalten wie er will.

Von Kathrin Müller-Lancé

"Alles, was Sie hier sehen, ist im Prinzip illegal", sagt Christian Luckey und zeigt auf das Stück Garten, das vor ihm liegt. Ein Schotterweg schlängelt sich den Hang hinunter, daneben eine halb fertiggestellte Mauer und etliche unverbaute Steine. Das Ganze wirkt, als wären die Bauarbeiten gerade unterbrochen worden - dabei sieht es hier schon seit einem ganzen Jahr so aus. Im November 2020 untersagte das Kreisbauamt dem Grundstücksbesitzer Luckey den Weiterbau des Gartenweges und ordnete nebenbei den Rückbau, also Abriss, zweier Schuppen an, in denen Luckey Fahrräder und Holz lagert.

Das Problem: Der Eglinger Ortsteil Sachsenhausen, in dem Luckey wohnt, ist als Außenbereich definiert. Das bedeutet, dass die Grundstücke weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen noch zu einem bebauten Ortsteil gehören. Für Bauvorhaben gelten hier strengste Regeln. Erschwerend hinzu kommt, dass Teile von Luckeys Garten in einem Landschaftsschutzgebiet und einem Flachlandbiotop liegen.

"Das kam für mich sehr überraschend", sagt Christian Luckey heute. Der 53-Jährige ist auf dem Grundstück aufgewachsen. Seine Eltern hatten die 2700 Quadratmeter große Fläche in den 1970er Jahren gekauft, im Jahr 2000 baute Luckey dann sein eigenes Haus neben das seiner Eltern. "Ich habe Fehler gemacht, weil ich es nicht besser wusste", gibt der Grundbesitzer zu. "Aber ich finde, die Verhältnismäßigkeit stimmt einfach nicht." Seit über einem Jahr kämpft Luckey nun dafür, dass sein Gartenweg und seine Schuppen bleiben dürfen. Zuletzt hat er acht Petitionen verfasst und an den Bayerischen Landtag geschickt. Der Elektronikentwickler hat sich tief eingearbeitet in das juristische Klein-Klein der Bauvorschriften. Er sagt: "Es geht hier nicht nur um mich. Es geht ums Prinzip."

Skurriles Baurecht: Das Kreisbauamt hat den Rückbau der Holz- und Fahrradschuppen angeordnet.

Das Kreisbauamt hat den Rückbau der Holz- und Fahrradschuppen angeordnet.

(Foto: Hartmut Pöstges)

Nicht verstehen kann er zum Beispiel, warum das Vermessungsamt seine Schuppen vor mehr als zehn Jahren eingemessen und in das Kataster eingetragen hat - ohne ihn darauf hinzuweisen, dass diese illegal seien. "Dabei handelt es sich ja eigentlich um Schwarzbauten." Im Gegensatz zu dem Gartenweg liegen Luckeys Schuppen im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung, welche die Gemeinde Egling in den Neunzigerjahren verabschiedet hat. Dieser zufolge sind immerhin Bauvorhaben erlaubt, die "Wohnzwecken dienen". Offenbar gehören dazu aber keine Holz- und Fahrradschuppen. "Die Garage wurde mir genehmigt", ärgert sich Luckey, "warum dann kein Fahrradschuppen? Das finde ich nicht sehr weitsichtig in Zeiten, in denen wir immer mehr über den Klimawandel sprechen." Auch sein Holzschuppen diene eigentlich Wohnzwecken, findet der 53-Jährige - weil er sein Haus mit Holz heize. "Natürlich kann ich auch einfach einen Holzstapel mit einer Plastikfolie abdecken - aber wäre das besser?"

Auf Nachfrage, warum die beiden Schuppen nicht als "Wohnzwecken dienlich" beurteilt werden, teilt das Landratsamt mit: "Grundsätzlich wird ein Bauvorhaben als den 'Wohnzwecken dienlich' eingestuft, wenn mindestens über 50 Prozent auch tatsächlich bewohnt werden." Das sei weder bei einem Fahrrad- noch bei einem Brennholzschuppen der Fall. Auch in Bezug auf den Gartenweg und die Natursteinmauer gibt sich die Kreisbehörde unnachgiebig: Diese stellten "unzweifelhaft bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts" dar. Dabei handele es sich um "mit dem Erdboden verbundene ('ortsfest') aus Bauprodukten ('künstlich') hergestellte Anlagen".

Bereits im Frühjahr hatte sich Christian Luckey an den Eglinger Gemeinderat gewandt und um eine nachträgliche Baugenehmigung für seine Schuppen gebeten. Das Gremium stimmte zu. Das Landratsamt habe jedoch weiterhin auf dem Rückbau beharrt, so Luckey. Von der Behörde in Tölz heißt es dazu: "Es liegt kein Ablehnungsbescheid der Unteren Bauaufsichtsbehörde vor." Vielmehr sei der Bauherr im Rahmen einer üblichen Anhörung um eine Stellungnahme gebeten worden. Luckey sagt: "Für mich klang das trotzdem wie eine Ablehnung." Wegen des halb fertigen Gartenwegs und der Mauer außerhalb des Satzungsbereichs habe er bereits im Februar um einen Ortstermin mit der unteren Naturschutzbehörde gebeten. Bisher sei nichts zurückgekommen.

"Mich stört, dass man mit dem Landratsamt nicht diskutieren kann", sagt Luckey. "Niemand hat mir bisher erklärt, warum diese Regeln so gelten." Das Landratsamt teilt dazu mit, dass die zuständige Mitarbeiterin des Kreisbauamtes mehrfach mit dem Bauherrn gesprochen und ihm den Standpunkt der Behörde ausführlich erläutert habe. Zudem liege die Planungshoheit bei den Gemeinden, eine Zustimmung des Landratsamts für den Erlass einer Außenbereichssatzung sei zum Beispiel nicht notwendig.

Skurriles Baurecht: Der Gartenweg inklusive der Natursteinmauer soll rückgebaut werden. Die Anlagen entsprächen nicht den Vorgaben.

Der Gartenweg inklusive der Natursteinmauer soll rückgebaut werden. Die Anlagen entsprächen nicht den Vorgaben.

(Foto: Hartmut Pöstges)

In der vergangenen Woche ist Luckey mit seinem Anliegen in der Eglinger Bürgerversammlung aufgetreten. Mit Bürgermeister Hubert Oberhauser (Freie Wähler) hat er nun einen Gesprächstermin vereinbart. Der Grundstückbesitzer würde sich wünschen, dass der Text der bisher geltenden Außenbereichssatzung entsprechend angepasst wird. Auch fände er es sinnvoll, wenn der Bereich, in dem die Satzung gilt, ausgeweitet würde. Bisher deckt der Satzungsbereich in Sachsenhausen zwar die Häuser, aber nicht alle Grundstücke vollständig ab. So gelten - wie bei Luckey - für unterschiedliche Teile eines Gartens zum Teil unterschiedliche Regeln. Ohnehin findet Luckey die Bedeutung des Begriffs "Außenbereich" irreführend: "Wir sind schließlich ein Ort mit zwei Ortsschildern, mit Strom, Telefon und Glasfaserleitungen."

Er sei mit Christian Luckey schon länger in Kontakt, sagt Bürgermeister Oberhauser. Die Außenbereichssatzung stamme aus einer Zeit, in der er selbst nicht im Gemeinderat aktiv gewesen sei. Er könne sich gut vorstellen, dass man da eine baurechtliche Lösung finde. Es gehöre schließlich zum "täglichen Brot" des Gemeinderats, veraltete Bauordnungen zu verändern. "Ich kann nicht garantieren, dass in Zukunft große Erdbewegungen im Außenbereich erlaubt sein werden", sagt Oberhauser, "aber an den Schuppen wird es nicht scheitern." Was die generelle Definition des Ortsteils als Außenbereich angeht, ist der Bürgermeister aber zurückhaltend: "Es wird planungstechnisch nicht möglich sein, Sachsenhausen von heute auf morgen in den Innenbereich zu integrieren."

Über den anstehenden Termin mit dem Bürgermeister sagt Christian Luckey: "Ich bin mit diesen Aussichten gar nicht mal so unzufrieden." Das Gesprächsangebot finde er grundsätzlich gut. Nun komme es darauf an, wie es ausgestaltet werde.

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