Landgericht München:Steuerberater klagt nach Hütten-Unfall gegen Deutschen Alpenverein

Die Tutzinger Hütte im Jahr 2011. Christian G. stürzte 2016 vom Dach der Hütte.

Die Tutzinger Hütte im Jahr 2011. Hier verunglückte der Steuerberater.

(Foto: Manfred Neubauer)

Seit einem Sturz von der Tutzinger Hütte vor fast sechs Jahren ist der Mann querschnittsgelähmt. Vor Gericht geht es noch immer um die Frage, wie stark ihn das heute beruflich einschränkt.

Von Andreas Salch

Fast sechs Jahre nach seinem tragischen Unfall auf der Tutzinger Hütte im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen streitet ein Familienvater vor dem Landgericht München II um die Höhe des ihm zustehenden Schmerzensgeldes. Der heute 49-jährige Steuerberater aus dem Landkreis Ebersberg war im Oktober 2016 nachts betrunken von einem ungesicherten Podest im ersten Stock aus rund dreieinhalb Metern Höhe auf eine Steinmauer gestürzt und ist seither querschnittsgelähmt. Der Vater von zwei Kindern hatte daraufhin den Betreiber der Hütte, die Sektion Tutzing des Deutschen Alpenvereins (DAV), und den Hüttenwirt verklagt.

Bei der Frage, ob ihm überhaupt Schmerzensgeld zusteht, war das Landgericht im Juli 2020 zunächst zu dem Ergebnis gelangt, dass die Betreiberin der Hütte die überwiegende Schuld an dem Unfall trage. In zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) München stellten die Richter jedoch fest, dass das Verschulden des Steuerberaters aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung sehr viel schwerer wiege. Demnach müssten die Sektion Tutzing des DAV und der Hüttenwirt auch entsprechend weniger bezahlen.

Bislang hat der Steuerberater von den Versicherungen der Beklagten insgesamt rund 140 000 Euro erhalten. Allerdings fordert er weitere 50 000 Euro. Der Betrag unterteilt sich in verschiedene Posten: Schmerzensgeld, Heilbehandlung, Haushaltsführung, behindertengerechter Hausumbau sowie Umbau des Autos. Die Anwälte des DAV, des Hüttenwirts und auch die Anwältin des Klägers erklärten sich nun bereit, sich über den geforderten Betrag außergerichtlich zu verständigen.

Strittig bleibt aber die Frage des sogenannten Erwerbsschadens. Dazu zählen alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Steuerberater bereits erlitten hat und noch erleidet, weil er seine Arbeitskraft nicht mehr voll einsetzen kann. Zwar gibt es bereits ein Gutachten zum Grad seiner noch bestehenden Erwerbsfähigkeit, doch dieses wird von der Versicherung nicht akzeptiert. Das Gericht wird nun selbst ein ärztliches Gutachten in Auftrag geben.

Der Steuerberater sagte, auch wenn er seinen Beruf weiter ausübe, seien die Einschränkungen durch die Querschnittslähmung enorm. Er leide unter Blasenentzündungen, Dekubitus und könne nicht ununterbrochen sitzen. Deshalb müsse er sich täglich zwei bis drei Stunden auf den Bauch legen. Sein Frau sagte, ihr Mann könne letztlich nur einen Bruchteil von dem verdienen, was er verdienen könnte. "Ich bin stolz, dass er überhaupt arbeiten kann."

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