Bakterien in WurstwarenFall Sieber: Neue Runde im Millionenstreit

Im Rechtsstreit um die Insolvenz der Geretsrieder Metzgerei Sieber nach einer Listerien-Warnung betont der Bundesgerichtshof die Mitwirkungspflicht des Unternehmens.
Im Rechtsstreit um die Insolvenz der Geretsrieder Metzgerei Sieber nach einer Listerien-Warnung betont der Bundesgerichtshof die Mitwirkungspflicht des Unternehmens. Hartmut Pöstges

Der Bundesgerichtshof hebt ein Urteil zugunsten der insolventen Geretsrieder Großmetzgerei auf. Die Richter berufen sich auf die Mitwirkungspflicht des Unternehmens.

Im Rechtsstreit um eine öffentliche Warnung des Freistaats Bayern vor Produkten der Geretsrieder Großmetzgerei Sieber hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) teilweise aufgehoben und betont die Mitwirkungspflicht des Unternehmens. Die Metzgerei hätte mit den zuständigen Behörden aktiv zusammenarbeiten und von sich aus darauf hinweisen müssen, dass es auch Produkte gebe, von denen keine Gesundheitsgefahr ausging, entschied der Karlsruher Senat am Donnerstag.

Die Metzgerei hatte auf Anordnung des Freistaats 2016 ihre Produktion wegen möglicher Listerien eingestellt und ging kurz darauf insolvent. Der Insolvenzverwalter forderte vom Freistaat Schadenersatz in Millionenhöhe. Das OLG München gab seiner Klage teilweise statt. Die Stilllegung der Produktion, der Rückruf und die Warnung seien zwar für Produkte gerechtfertigt gewesen, in denen Listerien vorkommen konnten. Für verpackte und pasteurisierte Waren gelte das aber nicht. Das Gericht sah eine Verletzung der Amtspflicht.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter waren nun anderer Ansicht. Die zuständigen Beamten seien nicht verpflichtet gewesen, von sich aus etwa durch Befragung des Personals „ins Blaue hinein“ zu ermitteln, ob und welche nachpasteurisierten Produkte die Metzgerei im Sortiment hatte, so der BGH. Das OLG habe die Anforderungen an die Behörde überspannt. Das Verfahren muss in München nun erneut verhandelt und entschieden werden.

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Von Andreas Salch

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