Süddeutsche Zeitung

Freizeit und Natur:Die Last mit der Outdoor-Lust

Lesezeit: 3 min

Immer mehr Freizeitaktive drängen in die Natur und auf Wanderwege, die zu 99 Prozent auf Privatgrund verlaufen. Deshalb informiert die Juristin Richeza Herrmann Landwirte über das Wegerecht und die Fragen der Haftung.

Von Petra Schneider, Dietramszell

Mountainbiker, die durch Wälder heizen, Langläufer, die querfeldein über Bauernwiesen fahren, Wanderer, die abseits von Wegen durch Kuhherden laufen: Der Freizeitdruck nimmt zu und damit auch mögliche Konflikte mit Landwirten, die in der Regel Eigentümer der Flächen sind. Wer darf was auf Privatflächen und wer haftet, wenn Erholungssuchenden beim Waldbaden ein Ast auf den Kopf fällt, Wanderer von Kühen attackiert werden oder Langläufer stürzen, weil der Bulldog Fahrrinnen in die Loipe gegraben hat? Dass den Landwirten diese Fragen auf den Nägeln brennen, hat sich kürzlich gezeigt: Dietramszells Zweiter Bürgermeister Michael Häsch (CSU) und der Skiclub Moosham hatten die Juristin des Bayerischen Bauernverbands, Richeza Herrmann, zu einer Informationsveranstaltung zum Thema "Wegerecht in der Landwirtschaft" eingeladen. Gut 50 Bauern drängten sich in die Stube des Gasthofs Geiger und bombardierten die Referentin mit Fragen. Vor allem für Landwirte wird die steigende Outdoor-Lust zur Last. Denn nur ein Prozent der Wanderwege sind öffentliche Wege, 99 Prozent verlaufen über Privatgrund. Betreten werden dürfen sie trotzdem fast uneingeschränkt; so ist es in der Bayerischen Verfassung und im Naturschutzrecht festgeschrieben: "Das Betreten von Wald und Bergweide ist jedermann gestattet", heißt es in Artikel 141. Eigentümer müssen sie öffentlich zugänglich machen, sind aber nicht für den Zustand der Wege zuständig, sprich: Sie haben keine Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflicht. Diese obliegt den Gemeinden oder Organisationen wie dem Alpenverein (DAV). Aus dem Nutzungsrecht leitet sich für Wanderer, Reiter oder Mountainbiker aber auch die Verpflichtung ab, "mit Natur und Landschaft pfleglich umzugehen". Schäden oder Verunreinigungen der Flächen dürften dabei nicht entstehen, sagte Herrmann.

Was auf privaten Wegen und auf ungenutzten Grundflächen außerhalb der Vegetationszeiten gilt, gilt auch für Bergweiden: Auch diese dürfen zum Zwecke der Erholung betreten werden, und zwar nicht nur auf Wegen. Erlaubt sind Fußgänger, Reiter, Radler und Pedelecs, die nicht schneller als 25 Stundenkilometer fahren. Auch Skifahren, Schlittenfahren oder Ballspielen ist erlaubt. Nicht zulässig sind auf freien Privatflächen E-Bikes bis 45 Stundenkilometer und Zelten. Sperren dürfen Eigentümer Wege und Pfade nur, wenn sie zum Befahren oder Begehen nicht geeignet sind, oder vorübergehend, etwa bei Holzfällungen. Auch Zäune dürfen Bauern nicht so einfach setzen. Dies sei bei Weideflächen, bei Forstpflanzungen oder Erdbeerplantagen erlaubt. Eingezäunt werden müssten dagegen Stierweiden, "da haften Sie in jedem Fall", betonte Hoffmann. Anders sei dies bei Kuhherden: Wenn Wanderer von Kühen attackiert werden, werde in der Regel nicht der Landwirt zur Verantwortung gezogen. Anders urteilte das Gericht zunächst bei einem tödlichen Unfall im Sommer 2014 im Stubaital. Eine Wanderin, die mit ihrem Hund unterwegs war, wurde von einer Kuhherde totgetrampelt. Das Landgericht Innsbruck hatte dem Bauern im Februar dieses Jahres die volle Schuld zugewiesen. Laut Herrmann wurde das Urteil damit begründet, dass die Kühe bereits vorher aufgefallen waren, weil sie Wanderer mit Hunden bedroht hatten. Der Landwirt hätte deren Gefährlichkeit erkennen und die Weide einzäunen müssen, argumentierten die Richter. Im August hat das Oberlandesgericht Innsbruck das Urteil teilweise korrigiert und der Frau eine 50-prozentige Mitschuld zugesprochen. Als Haftungsgrundsatz für Privatwege und freie Flächen gelte: "Betreten auf eigene Gefahr", sagte Herrmann. "Wenn im Wald ein Baum umfällt, haftet der Eigentümer nicht". Anders sieht das bei Unfällen aus, die durch "nicht naturtypische Ereignisse" entstanden sind: Durch einen über den Weg gespannten Weidedraht, eine Schranke, ungesicherte Holzstapel, Klettersteige oder Bänke. Viele Fragen gab es im Anschluss an den Vortrag. Wie es mit der Haftung bei Loipen aussehe, wollte ein Teilnehmer wissen. Auch hier gilt laut Herrmann freies Betretungsrecht, Langläufer dürfen querfeldein. Bei gespurten Loipen müsse der Betreiber aber vorab die Zustimmung des Eigentümers einholen und sei für den Zustand der Loipe verantwortlich. "Gilt das Betretungsverbot während der Vegetation bloß für Leute oder auch für Hunde?", fragte ein Bauer. Ein herum springender Hund richte noch keinen Schaden an, sagte Herrmann. Wenn der Hundehalter aber nicht ausschließen könne, dass das Tier auf der Wiese auch sein Geschäft erledige, dürfe es nicht von der Leine. Denn das sei eine Verunreinigung, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet werden könne.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.4644610
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 18.10.2019
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.