Die Gemeinde Benediktbeuern sowie zwei Bademeister des Alpenwarmbades müssen nicht für einen dramatischen Unfall im Sommer 2016 haften, bei dem ein damals dreijähriger Bub in das Mehrzweckbecken gestürzt ist. Dies hat jetzt das Landgericht München II in einem Urteil entschieden. Die Versicherung des Kindes, das bei dem Unfall schwerste gesundheitliche Schäden erlitt, hatte im Nachhinein die Gemeinde und die beiden Bademeister auf Schadensersatz in Höhe von 1,4 Millionen Euro verklagt.
Nach Feststellung der Richter der 2. Zivilkammer war der Bub, der keine Schwimmflügel trug, weniger als eine Minute unter Wasser. Als er aus dem Becken geholt wurde, war er bereits bewusstlos. Da sich in seiner Luftröhre Speisereste befanden, waren die sofort eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen zunächst nicht erfolgreich. Der Dreijährige bekam deshalb zwischenzeitlich zu wenig Luft. Helfen konnte erst ein alarmierter Kindernotarzt, der den Bub intubierte. Durch die Sauerstoffunterversorgung wurde das Gehirn des Kindes schwer geschädigt. Es ist seit dem Unfall dauerhaft schwerstbehindert.
Richter: Unfall beruht nicht auf Pflichtverletzung der Beklagten
Die Versicherung des Buben warf der Gemeinde Benediktbeuern unter anderem "ein grobes Organisationsverschulden" vor. An jenem 28. August 2016, als der schreckliche Unfall passierte, sei "zu wenig Aufsichtspersonal" im Freibad gewesen, kritisierte die Assekuranz. Außerdem sei der Standort, an dem sich die Bademeister befunden hätten, "nicht geeignet gewesen." Die Richter der 2. Zivilkammer am Landgericht München II machen in ihrem Urteil jedoch deutlich, dass der Unfall nicht auf einer "Pflichtverletzung" der Beklagten beruhe.
Die Gemeinde als Betreiberin des Bades, so die Richter weiter, hätte auch keine baulichen Vorkehrungen treffen müssen, die verhindert hätten, dass das Kind von der Liegewiese zum Mehrzweckbecken gelangen konnte. Auch wenn die Gemeinde dafür verantwortlich ist, dass die Besucher des Bades nicht zu Schaden kommen, dürfe sie sich "in gewissem Umfang darauf verlassen, dass die für ein Kind Verantwortlichen ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen", stellt das Gericht fest. Auch im Verhalten der beiden Bademeister und in den von ihnen eingeleiteten Rettungsmaßnahmen sahen die Richter keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung. Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.