Süddeutsche Zeitung

Denkmalschutz:Das Holz kann ab

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Für das Landesdenkmalamt ist der Balkon der Villa Max ein Sicherheitsrisiko und müsste entfernt werden

Von Benjamin Engel, Münsing

Das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Villa Max zählt zu den Schandflecken am Starnberger See. Seit etwa 20 Jahren lassen die Eigentümer das Gebäude in Ammerland immer weiter verfallen. Die hölzerne Balkonbrüstung an der Ostseite des Hauses ist zusammengebrochen. Jetzt haben sich das Tölzer Landratsamt und das bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) darauf verständigt, dass der Balkon aus Sicherungsgründen abgetragen werden kann.

Eine entsprechende Anordnung gibt es aber laut dem Tölzer Landratsamt bisher nicht. Mit einem Abbau könnten die Anschlüsse der Holzkonstruktion am Haus gesichert werden, sagt BLfD-Pressesprecherin Dorothee Ott auf Nachfrage. "Der jetzt abgebaute Balkon ist irreparabel geschädigt - eine Reparatur des Bauteils wäre ohne einen Abbau nicht mehr möglich." Sollte das marode Bauteil unkontrolliert abbrechen, könnte das Denkmal massiver beschädigt werden.

Der Kern der denkmalgeschützten Villa Max soll mit der Maßnahme in seinem jetzigen Zustand gesichert werden. Laut Marlis Peischer, Pressesprecherin am Tölzer Landratsamt, soll verhindert werden, dass der marode Balkon herabstürzt und so das Mauerwerk beschädigt. Im schlimmsten Fall könne eine Person zu Schaden kommen. Aus diesen Gründen hält auch Ursula Scriba, Vorsitzende im Ostuferschutzverband und Bürgerliste-Gemeinderätin, den Abriss für vertretbar. Zudem stamme der Balkon nicht aus der Entstehungszeit des etwa 150 Jahre alten Gebäudes, sondern sei erst später angebaut worden, sagt sie.

Mitte der 1990er-Jahre hatten die jetzigen Eigentümer das frühere Sommerhaus des als Affenmaler bekannten Künstlers Gabriel von Max (1840-1915) gekauft. Bislang haben sie für das Denkmal dreimal einen Abrissantrag gestellt. Das Tölzer Landratsamt zog vor Gericht, um die Innenräume der Villa fotografieren und dokumentieren zu können. 2013 hatte das Bayerische Verwaltungsgericht entschieden, dass die Eigentümer dies dulden müssen.

Nach dem bayerischen Denkmalschutzgesetz haben Eigentümer ihre Baudenkmäler "instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen". Das Landratsamt als untere Denkmalschutzbehörde sieht die Eigentümer der Villa Max nur verpflichtet, die nackte Bausubstanz zu erhalten.

Im Hausinneren sind wertvolle Bestandteile des Interieurs entfernt. Kachelöfen, Möbel sowie die Renaissancedecke im früheren Speisezimmer fallen darunter. Im Gegensatz zum maroden Gebäude ist das zugehörige Seegrundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite auffällig gut gepflegt.

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Quelle:
SZ vom 22.01.2019
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