Aus dem Landesgericht:Stein des Anstoßes

Ingenieur verklagt Wolfratshauser Baumarkt nach Unfall mit Baustoff.

Von Andreas Salch

Sein Besuch eines Baumarktes in der Pfaffenrieder Straße in Wolfratshausen im Juli 2018 ist einem Geretsrieder Ingenieur in schmerzhafter Erinnerung geblieben. Er wollte sogenannte Rasenkantensteine für seinen Garten kaufen. Als er jedoch einen dieser Steine von einer auf dem Boden stehenden Palette nehmen wollte, kippte dieser nach vorne um und fiel ihm auf den rechten Vorderfuß. Die Folge: Zwei Mittelfußknochen waren gebrochen. Nach Ansicht des Ingenieurs waren die Rasenkantensteine nicht richtig auf der Palette aufgeschichtet worden. Deshalb sei der Stein, den er habe nehmen wollen, bereits bei einer leichten Berührung umgekippt und ihm prompt auf den Fuß gefallen. Der Ingenieur hat den Baumarkt nun in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht München II verklagt. Das Unternehmen solle haften. Der Streitwert in dem Verfahren beträgt 10 000 Euro.

Etwa eineinhalb Jahre habe er Schmerzen gehabt, ehe er wieder halbwegs habe beschwerdefrei laufen können, sagte der 52-Jährige in der Verhandlung am Donnerstag vor dem Landgericht München II. Durch das ständige Humpeln sei es zu einer Fehlbelastung gekommen, weshalb er auch im linken Fuß Schmerzen bekommen habe. Dass der Unfall passierte, verwundere ihn nicht, sagte der Geretsrieder. Die Rasenkantensteine auf der Palette hätten in Dreierreihen übereinandergelegen. Außerdem habe auf den Steinen noch eine leere Palette gelegen, was die Entnahme der Steine darunter erschwert habe. Der Rasenkantenstein, den er habe herunternehmen wollen, habe ganz außen auf der Palette gelegen. Bevor er ihn überhaupt angefasst habe, sei dieser umgekippt. Vielleicht sei er mit seinem Ärmel an den Stein gekommen, so der 52-Jährige. Jedenfalls sei der Stein so gelagert gewesen, dass er "bei der kleinesten Berührung herausfallen konnte." In anderen Baumärkten im Landkreis seien die Steine so gelagert, dass sie nicht umkippen könnten, sagte der Ingenieur.

Der Anwalt des Baumarktes befand, dass eigentlich geklärt werden müsse, wie der Rasenkantenstein umgefallen sei. Weil dies ein recht schwieriges und langwieriges Unterfangen sein dürfte, bot der Anwalt an, zu prüfen, ob man sich womöglich außergerichtlich vergleichen könne. Der Vorsitzende Richter meinte, zwar dürfe man nicht erwarten, dass "gar nichts passiert". Allerdings müsse man die Waren in einem Baumarkt so absichern, dass Kunden das Geschäft möglichst gefahrlos begehen können. Wenn die Lagerung der Steine tatsächlich so war, wie es der Kläger beschrieben habe, so der Richter, könne man schon zu einer Haftung des beklagten Baumarktes kommen.

Sollte der außergerichtliche Vergleich zwischen beiden Parteien scheitern, wird das Gericht weitere Entscheidungen auf dem Bürowege treffen.

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