Entscheidung am Amtsgericht:Tod der Lebensgefährtin verschwiegen - Wohnungskündigung rechtens

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Das Verschweigen des Tods seiner Lebensgefährtin rechtfertigt nach Ansicht des Amtsgerichts München, dass einem Mieter außerordentlich gekündigt wurde. (Foto: Matthias Balk/dpa)

Mehr als ein Jahr lang hatte ein Mann seinen Vermietern nicht mitgeteilt, dass seine Lebensgefährtin - die ursprüngliche Mieterin der Wohnung - gestorben war. Nun muss er ausziehen, weil "erhebliche Zweifel" an der Zuverlässigkeit des Mannes bestehen.

Von Andreas Salch

Ein Münchner, der den Vermietern seiner Wohnung mehr als ein Jahr lang verschwiegen hat, dass seine Lebensgefährtin gestorben ist, wurde außerordentlich gekündigt. Zurecht, wie das Amtsgericht München jetzt in einem Zivilverfahren (Az. 417 C 9024/22) festgestellt hat. Die Verstorbene hatte die Zweizimmerwohnung in Milbertshofen 1975 angemietet und den Mietvertrag unterzeichnet. Eigentlich hätte nach ihrem Tod im September 2020 ihr Partner aufgrund des sogenannten Eintrittsrechts in das bestehende Mietverhältnis eintreten können. Da er jedoch die Vermieter über mehr als ein Jahr hinweg nicht vom Tod seiner Lebensgefährtin unterrichtet habe, hätten diese berechtigterweise "erhebliche Zweifel" an dessen Zuverlässigkeit, urteilte das Amtsgericht.

Nachdem die Vermieter vom Tod der Frau erfahren hatten, kündigten sie deren Lebensgefährten außerordentlich und klagten vor dem Amtsgericht auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der beklagte Lebensgefährte der Verstorbenen erklärte in der Verhandlung, ihm sei "schlichtweg nicht bekannt gewesen", dass er den Tod der ursprünglichen Mieterin hätte anzeigen müssen. Laut Paragraf 563, Absatz 4, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), darf eine Kündigung nur dann ausgesprochen werden, "wenn in der Person des eingetretenen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt". Im vorliegenden Fall sah das Amtsgericht die Voraussetzungen hierfür erfüllt.

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Nach Überzeugung des Gerichts sei es "als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen", dass der neue, eintretende Mieter seinem Vermieter "zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzt." Den Einwand des beklagten Mieters, wonach er dies nicht gewusst habe, ließ das Gericht nicht gelten. Denn er hätte sich auch informieren können. Dass er den Tod seiner Partnerin gegenüber den Vermietern verschwiegen habe, stelle ein "vertragswidriges Verhalten" dar und begründe "eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue" des Beklagten.

Außerdem verweist das Amtsgericht in seinem Urteil darauf, dass der Lebensgefährte der Verstorbenen von einem Verfahren seiner Partnerin um Ansprüche gegen ihren Vermieter gewusst habe. Das Urteil in diesem Prozess erging erst nach dem Tod der Frau im Jahr 2021. Obwohl dem Beklagten der Rechtsstreit bekannt gewesen sei, habe er den Vermietern nicht mitgeteilt, dass die ursprüngliche Mieterin bereits verstorben war. Auf dieser Basis könne einem Vermieter nicht zugemutet werden, ein Mietverhältnis fortzusetzen, befand das Gericht.

Trotz der angespannten Lage auf dem Mietmarkt im Großraum München, heißt es im Urteil weiter, könne sich der Beklagte nicht auf sogenannte Härtegründe im Sinne des Paragrafen 574 (BGB) berufen und damit einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses der Wohnung in Milbertshofen begründen. Denn es lägen keine gesundheitlichen noch "sonstige gewichtige soziale Aspekte" vor. Außerdem habe der Beklagte, so das Gericht, sich noch nicht einmal auf die Suche nach einer Ersatzwohnung begeben. Das Urteil ist rechtskräftig.

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