Wegweisendes ZivilgerichtsurteilFährt doch, das Wohnmobil! Aber reicht das?

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Wenn Wohnmobile verliehen werden, ist es auch wichtig, dass die Einrichtung funktioniert.
Wenn Wohnmobile verliehen werden, ist es auch wichtig, dass die Einrichtung funktioniert.
Toni Heigl

Ein Münchner fordert vom Verleiher des Fahrzeugs wegen defekter Steckdosen den Mietpreis zurück. Das Amtsgericht München muss sich damit befassen, was Nutzer von einem Camper erwarten können.

Von Andreas Salch

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Ein Wohnmobil dient nicht nur dazu, um von A nach B zu kommen, man muss darin auch wohnen können. Eigentlich klar. Ein Verleiher aus München allerdings glaubte, es reicht aus, wenn seine Camper fahren. Doch dem ist nicht so, wie er jetzt in einem Zivilrechtsstreit mit einem Kunden vor dem Amtsgericht München erfahren musste.

Der Mann hatte für sich und seine Lebensgefährtin eines der Wohnmobile des Verleihers für eine vierwöchige Reise von Hamburg bis zum Nordkap zum Preis von 3612 Euro gemietet. Auf dem Trip wollten die beiden möglichst unabhängig sein und nur ausnahmsweise auf Campingplätze ausweichen.

Nachdem der Münchner und seine Partnerin das Wohnmobil in Hamburg in Empfang genommen hatten, setzten sie mit einer Fähre nach Dänemark über. Erst dort jedoch stellten sie fest, dass keine der in dem Fahrzeug installierten 12-Volt-Steckdosen funktionierte.

Das war nicht nur ärgerlich. Für die Partnerin des Münchners hatte dies sogar gravierende Folgen. Denn sie konnte das Atemgerät, auf das sie aus gesundheitlichen Gründen nachts angewiesen ist, nicht nutzen. Die beiden fuhren deshalb schon tags darauf wieder zurück nach Hamburg und forderten den Verleiher, bei dem sie das Wohnmobil abgeholt hatten, auf, den Mangel zu beseitigen.

Der Defekt konnte aber nicht behoben werden. Und es stand auch kein Ersatzfahrzeug bereit. Angesichts dessen kündigte der Münchner den Mietvertrag für das Wohnmobil und verlangte den gezahlten Betrag für die Miete des Campers zurück. Dazu war der Verleiher allerdings nicht bereit. Außerdem vertrat er den Standpunkt, dass die nicht funktionierenden Steckdosen „keinen erheblichen Mangel“ darstellten. Aus Ansicht des Amtsgerichts München ist dies jedoch nicht der Fall.

Es verurteilte den Verleiher zur Zahlung von knapp 3400 Euro an den Kunden. Nach Überzeugung des Gerichts sei dieser zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt gewesen. Der Einwand des beklagten Unternehmens, wonach „das Wohnmobil als Fahrzeug nutzbar“ gewesen sei, treffe zwar zu. Allerdings bleibe dabei unberücksichtigt, dass ein Wohnmobil nicht nur dem „Fortkommen“ dient.

Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Steckdosen nicht funktionieren, „dann ist der Gebrauch des Wohnmobils zum Wohnen eingeschränkt“, heißt es im Urteil. Handelsübliche Stecker könnten nämlich dann, wenn das Wohnmobil nicht über eine externe Stromversorgung verfügt, nicht betrieben werden.

Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 233 C 16119/24) ist rechtskräftig.

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