Wegen kaputter Autotür:Prinzessin verklagt Unfallopfer

  • Eine Prinzessin von Bayern fegt mit ihrer Autotür eine Frau vom Fahrrad.
  • Die Adelige ist sich jedoch keiner Schuld bewusst und verklagt die Bürgerliche auf Schadensersatz.
  • Das Gericht weist die Klage ab. Die Prinzessin hätte beim Aussteigen besser auf den Verkehr achten müssen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Eine Radfahrerin prallt in einer kleinen Schwabinger Seitenstraße gegen eine offene Autotür, kommt aber mit Schürfwunden davon. Die Fahrerin des Wagens, eine Prinzessin von Bayern, ist sich keiner Schuld bewusst. Vielmehr hat sie die Radlerin auf Schadensersatz verklagt: Die sei zu nahe an den parkenden Fahrzeugen entlanggefahren und hätte überhaupt den Radweg benutzen müssen.

Doch vor dem Amts- und nun auch vor dem Landgericht München I bekam die nahe Verwandte des Rennsport-Prinzen Leopold von Bayern Verkehrsunterricht: "Autofahrer sind beim Aussteigen verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist."

Was die Prinzessin von der Fahrradfahrerin forderte

Der Unfall hatte sich ziemlich genau vor zwei Jahren in der Thiemestraße zugetragen, die von der Kaulbachstraße zur Königinstraße führt. Die Prinzessin behauptete, dass die Autotür schon längere Zeit vor der Kollision geöffnet gewesen sei. Die Radlerin sagte dagegen, dass diese gerade erst aufgegangen war, sodass ihr ein Ausweichen unmöglich gewesen sei.

Frau von Bayern hatte am Auto einen Schaden von 3730 Euro, den ihre Vollkaskoversicherung bis auf 1000 Euro Selbstbeteiligung beglich. Diesen Tausender verlangte sie nun von der Radfahrerin. Die Klägerin versicherte vor Gericht, dass sie vor dem Öffnen der Tür gewissenhaft in den Rück- und den Außenspiegel geschaut habe. Das Amtsgericht wies die Klage ab: "Dass die Klägerin die gebotene Sorgfaltspflicht nicht beachtet hat, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts bereits daraus, dass es zu einer Kollision der Beklagten mit der Fahrzeugtür gekommen ist."

Wie das Gericht sein Urteil begründet

Der Wittelsbacher-Spross legte Rechtsmittel ein. Sie warf dem Amtsgericht vor, kein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben. Die 17. Zivilkammer wies die Berufung nun zurück: "Der Aussteigende muss das Vorrecht des fließenden Verkehrs beachten und darf die Wagentür nur öffnen, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von hinten kommenden Verkehrsteilnehmer gefährdet." Allein schon der Umstand, hieß es nun ebenfalls, dass es überhaupt zu dem Zusammenstoß gekommen sei, spreche dafür, dass die Klägerin die Sorgfalt nicht beachtet habe.

Ein Mitverschulden der Radlerin sieht das Gericht nicht - die sei mindestens 20 Zentimeter an den Außenspiegeln der geparkten Fahrzeuge vorbeigefahren. Ihr könne auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie den Radweg nicht genutzt hatte - es habe dort keine Benutzungspflicht bestanden.

Das fehlende Gutachten ist aus Sicht der Kammer ebenfalls kein rechtliches Problem, denn der Sachverständige hätte weder klären können, wie lange die Autotür vor der Kollision schon offen gestanden habe, noch mit welchem Abstand die Radlerin vorbeigefahren sei. Nach Ansicht des Gerichts würde aber selbst eine mögliche Unterschreitung des gebotenen Mindestabstandes "gemessen an dem erheblichen Verkehrsverstoß der Klägerin" nicht so schwer wiegen, dass es zu einer Mithaftung führen würde.

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