Vor GerichtKollision am Himmel

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Ein Drachenflieger beim Start.
Ein Drachenflieger beim Start. (Foto: dpa)
  • Bei einem Zusammenstoß in der Luft am Unternberg wurden zwei Drachenflieger schwer verletzt.
  • Der eine fordert nun 25 000 Euro. In seinen Augen trägt die Kontrahentin zu mindestens 50 Prozent die Schuld für den Unfall.
  • Seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts vor dem Oberlandesgericht zieht der Mann letztlich aber zurück.

Von Stephan Handel

Es dürfte eine der schwierigeren Verhandlungen gewesen sein für Franz Tischler, Vorsitzender des 10. Senats am Oberlandesgericht (OLG) - nicht wegen der juristischen Sachlage, sondern wegen dem Ort des Unfalls, um den es ging in dem Prozess, den er zu leiten hatte: Zwei Hängegleiter waren in der Luft zusammengestoßen und abgestürzt, und bei der Erklärung von Flugregeln, Thermik und überhaupt der Physik des Drachenfliegens rief Tischler ein ums andere Mal, man möge das doch bitte alles so erklären, dass er es auch verstehen könne.

Der Unfall geschah im Jahr 2014 am Unternberg nahe Ruhpolding: Eine Fliegerin kreiste in der Thermik gemütlich vor sich hin, da kam ein anderer Flieger daher. Die beiden kollidierten und stürzten aus rund 70 Metern ab. Schwer verletzt wurden sie von einem großen Rettungs-Aufgebot geborgen.

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Der Mann verklagte seine Kontrahentin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld - sie hätte ausweichen können und müssen, deshalb treffe sie an dem Unfall ein Verschulden von mindestens 50 Prozent. Gut 25 000 Euro wollte er haben. Da machte ihm aber schon das Landgericht in der ersten Instanz einen Strich durch die Rechnung: Ein Sachverständiger hatte ausgeführt, dass das Verhalten des Klägers grob fahrlässig gewesen sei, die Beklagte habe den Unfall nicht verhindern können. Gegen dieses Urteil legte der Mann Berufung ein, so dass es bei Franz Tischlers Senat landete.

Auch in der OLG-Verhandlung war zunächst der Gutachter dran: Es ging um die Frage, ob die Beklagte genügend Zeit gehabt hätte, die Kollision zu vermeiden. Entfernung und Geschwindigkeit der beiden Drachen vorausgesetzt, blieben vom ersten Erkennen der Situation bis um Zusammenstoß insgesamt sechs Sekunden, so dass jeder der beiden Flieger innerhalb drei Sekunden hätte reagieren müssen. Der Sachverständige sagte, man gehe von einer Reaktionszeit von 0,8 Sekunden aus. Die Einleitung der Steuerbewegung dauere 0,5 Sekunden. Und dann sei da noch die Rollzeit.

Spätestens da rief Richter Tischler dazwischen: Was denn das schon wieder sei? Der Sachverständige erläuterte, dass damit die Zeit bezeichnet werde, die der Drachen brauche, um aus der Horizontalen in eine Schräglage zu kommen, bis er also anfängt, eine Kurve zu fliegen. Und diese Zeit sei bei dem Modell, um das es ging, mit zwei Sekunden anzusetzen. Daraus ergibt sich: Zwei Sekunden Rollzeit, 0,5 Sekunden zum Steuern und 0,8 bis zur Reaktion - jedenfalls mehr als drei Sekunden, was bedeutet, dass auch eine sofortige Reaktion der Klägerin die Kollision nicht verhindert hätte.

Nun allerdings meldete sich der Kläger zu Wort, und je länger er redete, desto verzweifelter blickte die Anwältin an seiner Seite - sie verstand wohl, dass ihr Mandant gerade dabei war, sich um Kopf und Kragen zu reden: Die Berechnungen des Sachverständigen, so sagte der Mann, würden ja wohl nur dann gelten, wenn seine Unfallgegnerin geradeaus geflogen sei. Was aber, wenn sie schon in einer Kurve gewesen sei, ihre Steuerstange also nicht von 0 Grad auf 45 Grad hätte bringen müssen, sondern zum Beispiel von 22 Grad.

In diesem Moment war im Gerichtssaal fast mit Händen zu greifen, wie allen Beteiligten ein "Hoppala" durch den Kopf ging: Bis dahin nämlich hatte der Kläger behauptet, seine Kontrahentin sei geradeaus geflogen. Wenn es aber so war, wie er gerade zugegeben hatte, dass sie sich im Kurvenflug vom warmen Aufwind nach oben tragen ließ - dann würde die sogenannte Thermik-Regel greifen: Sie besagt, dass der Flieger, der in der Thermik kreist, immer das Vorrecht hat und andere sich hinter ihm einreihen müssen. Im Fall des Unfalls vom Unternberg heißt das, dass der jetzige Kläger auf die andere Fliegerin hätte Rücksicht nehmen und ihr auf jeden Fall Vortritt hätte gewähren müssen.

Der Rest: Rückzugsgefechte - bis der Kläger seine Berufung zurücknahm, keinen Schadenersatz und kein Schmerzensgeld mehr verlangt und deshalb eine Entscheidung des Gerichts nicht mehr vonnöten war, vermutlich zur Erleichterung des Richters Tischler.

© SZ vom 23.10.2018 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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