Verkehrssicherheit:"Depperltest" schon ab 0,3 Promille

Verkehrssicherheit: Mehr als 0,3 Promille am Steuer mit einem alkoholbedingten Fahrfehler könnten in Bayern künftig ausreichen, um Gutachten nachweisen zu müssen.
Im Bild: Kontrolle zur Wiesnzeit zusammen mit italienischen Polizisten im Tunnel Neubiberg auf der A 8.

Mehr als 0,3 Promille am Steuer mit einem alkoholbedingten Fahrfehler könnten in Bayern künftig ausreichen, um Gutachten nachweisen zu müssen.

Im Bild: Kontrolle zur Wiesnzeit zusammen mit italienischen Polizisten im Tunnel Neubiberg auf der A 8.

(Foto: Stephan Rumpf)
  • Eine Frau war mit 1,28 Promille am Steuer erwischt worden. Sie könnte eine sogenannte "Spiegeltrinkerin" sein.
  • Durch diesen Fall wurde die bisherige Rechtssprechung revidiert.
  • In Zukunft könnten damit schon ab 0,3 Promille in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler Gutachten und MPU notwendig sein, um seinen Führerschein wiederzubekommen.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer in Bayern wegen Alkohol am Steuer die Fahrerlaubnis verliert, muss von sofort an in nahezu jedem Fall zur medizinisch-psychologischen Untersuchung, kurz MPU. Bisher galt: Erst wer mit einer Alkoholisierung von 1,6 Promille oder mehr im Straßenverkehr erwischt wird und dem deswegen die Fahrerlaubnis vom Gericht entzogen wird, musste zur Wiedererteilung eine positive MPU vorlegen. Das ändert sich nun in Bayern, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) seine Rechtsprechung revidiert hat.

Auslöser ist der Fall einer älteren Autofahrerin. Sie war nach einigen Gläsern "Melissengeist" mit 1,28 Promille erwischt worden. Ihr 50 Jahre alter Führerschein war damit weg: Der Amtsrichter hatte eine Sperre von drei Monaten für erforderlich gehalten, damit sich die Frau auf ihre "zum Führen von Kraftfahrzeugen notwendige charakterliche Eignung" besinnen könne.

Die Frau könnte "Spiegeltrinkerin" sein

Die Führerscheinbehörde ordnete daraufhin einen Abstinenznachweis samt medizinisch-psychologischer Untersuchung an, landläufig auch "Depperltest" genannt. Der Sachbearbeiter hatte geschlossen, dass die Frau eine "Spiegeltrinkerin" sei - also eine Trinkerin, die nahezu konstant einen bestimmten Pegel hält.

Vor Gericht hatte die Frau erklärt, nur drei Gläschen mit Wasser verdünnten Melissengeist getrunken zu haben. Wenn das stimme, so die Ansicht der Beamten, liege der Verdacht eines sorglosen oder missbräuchlichen Umgangs mit Melissengeist nahe. Zumal die Klägerin nach eigenen Angaben die Arznei in nicht unerheblicher Menge stets vorrätig halte. Alles deute auf ein Spiegeltrinken hin.

Die Frau wehrte sich mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht, das in erster Instanz der Behörde recht gab. So kam der Fall vor den 11. VGH-Senat. Der hatte nach bisheriger Rechtsprechung bei einer einmaligen Alkoholfahrt mit Werten unter 1,6 Promille die Anordnung eines Gutachtens nicht für nötig gehalten. "An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest", heißt es nun in dem richtungweisenden Urteil.

Vorrang für das Strafgericht

Nach Ansicht des VGH soll die Beurteilung durch das jeweilige Strafgericht in derartigen Fällen den Vorrang haben. Das Gericht meint sinngemäß, dass die jeweils zuständigen Führerscheinbehörden keinesfalls darüber hinwegsehen dürfen, wenn jemandem von einem Verkehrsgericht die Fahrerlaubnis entzogen worden ist - für Ausnahmen müssten schwerwiegende Gründe vorliegen.

Strafrechtlich wird in der Regel der Führerschein kassiert, wenn ein Fahrer 1,1 Promille oder mehr hatte - aber auch schon bei 0,3 Promille oder mehr in Verbindung mit einem alkoholbedingten Fahrfehler. Ohne sichere Beurteilung der Fahreignung dürfe das Strafgericht die Fahrerlaubnis nicht entziehen, sagt der VGH.

Dieser Aspekt sei für die Führerscheinbehörden maßgeblich. Selbst wenn ein Fahrer bei geringen Promillewerten Ausfallerscheinungen zeige - Alkoholkonsum also nicht gewohnt sei -, stelle sich die Frage, ob er ein Problem mit der Trennung zwischen Trinken und Autofahren habe. Es sei zu klären, wie sich dies voraussichtlich künftig darstellen werde, so der VGH.

Keine neue Fahrerlaubnis ohne Gutachten

Das Resümee des 11. Senats: Wenn ein Strafrichter einen Angeklagten wegen Alkohol am Steuer zu einem Entzug der Fahrerlaubnis verurteilt hat, ist es egal, wie viel Promille der Betroffene im Blut hatte - bevor die Behörde eine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, "ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen".

Die bayerischen VGH-Richter schließen sich damit ihren Kollegen in Baden-Württemberg an, die diese Ansicht schon seit einiger Zeit vertreten. Da der Rechtsstreit nach Meinung des bayerischen Senats aber "Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abschließend geklärt sind", hat der bayerische VGH die Revision ausdrücklich zugelassen. Sollte die Melissengeist-Klägerin das Rechtsmittel einlegen, hätte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das letzte Wort (Az.: 11 BV 14.2738).

Florian Timm, Fachanwalt für Verkehrsrecht in München, bringt auf den Punkt, was mit Alkohol am Steuer erwischte Autofahrer in Bayern künftig erwartet: "Immer wenn der Lappen weg ist, wird die MPU zur Pflicht - das ist eine gravierende Änderung der Rechtslage." Im konkreten Fall hält er die Überprüfung der melissengeistbeseelten Fahrerin für richtig: Die Alkoholproblematik der Frau sei kaum zu übersehen.

Auch Radfahrer könnten betroffen sein

Auf betroffene Verkehrsteilnehmer, das könnten auch betrunkene Radfahrer sein, kämen nun teure und zeitaufwendige Prozeduren zu, meint Timm. So lasse sich etwa ein geforderter Abstinenznachweis kaum in den wenigen Monaten erbringen, für die der Schein entzogen worden ist. Zudem sei eine gründliche Vorbereitung auf die MPU samt späterem Test ziemlich teuer, sagt der Anwalt. Die Gutachten selbst seien nach seiner Erfahrung inzwischen sehr sorgfältig und "von der Systematik her okay". Der Jurist glaubt, dass mit dem Urteil auch auf die Führerscheinbehörden erhebliche Mehrarbeit zukommt.

Das Kreisverwaltungsreferat München, zu dem auch die Führerscheinbehörde in München gehört, hat auf die neue Rechtsprechung noch nicht reagiert. "Sie ist ja noch nicht rechtskräftig", sagt Sprecherin Daniela Schlegel.

Das Innenministerium gab bis Donnerstagabend keine Antwort auf die Frage, wie die neue Rechtsprechung im Freistaat umgesetzt werden soll. Die Landesanwaltschaft Bayern bestätigt, dass nun durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten festgestellt werden müsse, ob bei dem Verkehrssünder "eine stabile Alkoholabstinenz vorliegt" und ob er seine Einstellung zum Alkohol geändert habe. Das gelte nicht wie bisher ab 1,1 Promille, "sondern auch im Falle der Entziehung wegen relativer Fahrunsicherheit ab 0,3 Promille".

Ab 1,1 Promille ist es irrelevant, ob Fahrfehler begangen werden oder nicht. Der Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit ist erreicht.

Aber erst ab 1,6 Promille musste zudem nach der bisherigen Rechtsprechung durch eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) nachgewiesen werden, dass eine sogenannte "Fahreignung" besteht.

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