Verbraucherzentralen scheitern mit Klage:Burger-Werbung ohne Zusatzstoffe

Süchtig nach Fritten - Junk Food macht abhängig

Ein Cheeseburger. Doch was ist drin?

(Foto: Armin Weigel/dpa)

Emulgatoren, Farbstoffe, Anti-Klumpmittel: In den Cheeseburgern von Burger King findet sich ein Haufen künstlicher Zusätze. Doch die muss das Unternehmen in seiner Onlinewerbung nicht angeben. Das hat jetzt ein Münchner Gericht entschieden.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Rindfleisch, Käse, Gurken, Ketchup und eine Semmel - mehr Zutaten muss Burger King für seine Cheeseburger in der Onlinewerbung nicht angeben. Die Verbraucherzentralen sind vor dem Landgericht München I mit dem Versuch gescheitert, den Burgerbrater bei der Internetpräsentation seiner Produkte auch zur unmittelbaren Aufzählung aller Zusatzstoffe zu zwingen. Die Richter halten eine grobe Übersicht für ausreichend: Der informierte Verbraucher könne sehr gut zwischen reinen Naturprodukten und einer industriellen Fertigung unterscheiden.

Von Emulgatoren über Farbstoffe bis hin zu Stabilisatoren und Anti-Klumpmitteln - in den Käseklopsen findet sich ein Haufen künstlicher Zusätze. Die klingen mit ihren E-Nummern aber weniger köstliche als etwa "Flame-Grilled Beef" oder "mild-würziger Schmelzkäse".

All diese Lebensmittelchemie dürfe den Konsumenten nicht verschwiegen werden, meinen die Verbraucherschützer. Weil die Kunden sonst womöglich annehmen könnten, dass die beworbenen Produkte keine Zusatzstoffe enthalten. Und darin sehen die Verbraucherzentralen eine irreführende und unlautere Werbung.

Die 17. Kammer für Handelssachen hat nun aber die Unterlassungsklage abgewiesen: Die normalen Durchschnittsverbraucher, "zu denen auch die Mitglieder dieser Kammer gehören", wüssten ziemlich genau, dass in derartigen Dia-Show-Präsentationen nicht sämtliche Inhaltsstoffe aufgelistet werden. Das erschließe sich schon aus der Angabe "Alle Zutaten im Überblick". Deshalb könne das Gericht auch keine Täuschung der Kunden über die Zusammensetzung der Cheeseburger erkennen.

Verbraucherschützer können Rechtsmittel einlegen

Auch von unlauterem Wettbewerb ist nach Ansicht des Gerichts keine Rede, weil der Burger-King-Kunde im Internet gar nicht einkaufen könne: Zusatzstoffe müssten aber bloß dort angegeben werden, wo die Ware tatsächlich zu erwerben sei.

Die in München ansässige beklagte Burger-King-Beteiligungs-GmbH hatte in dem Verfahren dazu erklärt, dass natürlich auch auf ihrer Homepage über weiterführende Links sämtliche Infos über Zusatzstoffe samt der jeweiligen Nährwertangaben jederzeit abrufbar seien. Und in den Restaurants hingen gleich bei den Verkaufstheken all diese Angaben auch aus.

Das Urteil (Az.: 17 HK O 3216/13) ist noch nicht rechtskräftig - die Verbraucherschützer können dagegen Rechtsmittel einlegen.

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