Urteil:Zwei Meter Thuje sind genug

Hausbesitzerin in Neuaubing klagt erfolgreich gegen Nachbarn

Von Stephan Handel

Es wäre tatsächlich fatal, wenn es den Paragrafen 47 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht gäbe. In ihm ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass Pflanzen sich nicht näher als 50 Zentimeter an einer Grundstücksgrenze aufhalten dürfen, außer sie sind mehr als zwei Meter hoch, dann müssen sie auch zwei Meter Abstand halten - ein unbedingt notwendiger Paragraf, der im Übrigen nicht nur für Bäume, Sträucher und Hecken gilt, sondern auch für Wein- und Hopfenstöcke, nicht jedoch für Tulpen, wahrscheinlich, weil die selten höher als zwei Meter werden.

Ohne diesen Paragrafen jedenfalls hätte ein Rechtsstreit nicht entschieden werden können, der nun das Amtsgericht beschäftigte: Da hatte eine Frau in Neuaubing von ihrem Nachbarn verlangt, er solle seine Thujenhecke auf die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Meter zurückstutzen. Der sagte das zunächst auch - schriftlich - zu. Aber dann wollte er nichts mehr davon wissen: Der Anspruch seiner Nachbarin auf behinderungsfreie Sicht ab zwei Metern Höhe sei nämlich verjährt.

Das hat er in dem gleichen Gesetz gelesen; dort ist eine Verjährungsfrist von fünf Jahren festgelegt, und zwar von dem Zeitpunkt an, an dem der Anspruch entstanden ist. Die Frau hätte also nachweisen müssen, dass die Thujen vor weniger als fünf Jahren die Zwei-Meter-Grenze überschritten haben, was ihr wahrscheinlich kaum gelungen wäre.

Darauf kommt es aber in diesem Fall nicht an, urteilte der Amtsrichter. Denn durch das Schreiben mit der Heckenschneid-Zusage - es stammt aus dem Jahr 2016 - hat der Nachbar den Anspruch anerkannt, wodurch die Verjährung zu diesem Zeitpunkt neu begann.

Auch des Beklagten zweites Argument ließ der Richter nicht gelten: Der verlangte starke Rückschnitt würde die Pflanzen zerstören, die in der Hecke lebenden Vögel beeinträchtigen, außerdem verbiete das Bundesnaturschutzgesetz den Schnitt vom 1. März bis zum 30. September. Die Antwort des Richters: "Selber schuld", was sich auf Juristisch so liest: Der Nachbar hatte "es in der Hand, die Thujen durch einen stetigen schonenden Rückschnitt auf einer zulässigen Höhe zu halten. Allein da der Beklagte dies bislang unterlassen hat, wird jetzt ein radikaler Rückschnitt erforderlich, dessen Risiken und Folgen für den Fortbestand der Thujen auch entsprechend allein vom Beklagten zu tragen sind." Ähnliches gilt auch für das Naturschutzgesetz: "An der grundsätzlichen Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin ändert die Vorschrift nichts." Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 242 C 24651/17)

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