Urteil:Zulässige Äußerungen

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LMU-Professor bekommt vor Gericht nur teilweise recht

Von Stephan Handel

Der umstrittene LMU-Professor Michael Meyen hat seinen Rechtsstreit mit der Grünen Jugend München und dem "Linken Bündnis gegen Antisemitismus" (LBGA) zu einem guten Drittel gewonnen und zu nicht ganz zwei Dritteln verloren - das lässt sich jedenfalls aus der Kostenentscheidung eines am Freitag verkündeten Urteils des Landgerichts ablesen. Meyen wollte insgesamt acht Äußerungen über sich in einem Beitrag auf dem Blog des LBGA per Einstweiliger Verfügung untersagen lassen - nur eine davon erachtet das Urteil in Gänze für persönlichkeitsverletzend, bei vier weiteren gestand es das für Teiläußerungen zu. Drei Äußerungen hielt es komplett für zulässig.

Der Beitrag aus dem LBGA-Blog erschien am 1. Dezember 2020, ein Autor ist nicht angegeben. Das Bündnis ist laut Impressum ein Zusammenschluss von Linksjugend, Grüne Jugend, Antifaschismus-Referat der LMU, Emanzipatorische Linke und Sozialistische Jugend Deutschland - Die Falken. Weil dort die Grüne Jugend als "Ansprechpartner" angegeben ist, wurde sie auch verklagt.

In dem Artikel beschäftigt sich der unbekannte Autor mit verschiedenen Aktivitäten Meyens - die Stoßrichtung wird durch die Überschrift klar: "Michael Meyen und das Antisemitismusproblem an der LMU München". Zu den Sätzen, die Meyen verbieten lassen wollte, gehören unter anderem: "So oder so macht sich Meyen damit (...) zum Gehilfen antisemitischer Agitation" oder "Auch der antizionistischen Boykottkampagne BDS ist er bereits (...) zur Seite gesprungen."

Mit dem Satz vom "Gehilfen antisemitischer Agitation" beschäftigt sich das Urteil exemplarisch und überträgt die Argumentation dann großteils auf die anderen Punkte der Klage: Danach handele es sich bei der Aussage um eine "Meinungsäußerung in Form der Bewertung des Verhaltens" von Meyen: Er habe sich, so der Blog-Beitrag, einer Klage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit angeschlossen, mit der der Stadtratsbeschluss zu Fall gebracht werden sollte, der BDS-Initiative keine städtischen Räume zur Verfügung zu stellen. BDS ruft zu einem umfassenden Boykott des Staates Israel auf und wird unter anderem von der Bundesregierung als antisemitisch eingestuft. Meyen beabsichtigte, in diesem Verfahren als Mit-Kläger einzusteigen, als es vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angelangt war. Dort wurde er darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen nicht sinnvoll sei, woraufhin er den Antrag zurückzog. Das jetzige Urteil sagt dazu: "Die Absicht, sich dem Gerichtsverfahren eines anderen Klägers anzuschließen, um dessen Ziele zu unterstützen, kann zulässigerweise als ,Gehilfenleistung' bezeichnet werden." Deshalb handele es sich auch nicht um verbotene Schmähkritik. Nur zwei Wörter verbot das Gericht: "einmal mehr" hatte der Autor geschrieben, was heißen würde, dass es weitere ähnliche Handlungen Meyens gegeben habe. Das habe der Beitrag aber nicht aufgezeigt.

Meyen hatte öffentlich und im Verfahren immer argumentiert, er setze sich für Pluralismus ein und sei als Kommunikationsforscher daran interessiert, dass alle gesellschaftlichen Stimmen gehört würden. (AZ: 25 O 38/21)

© SZ vom 13.03.2021 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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