Süddeutsche Zeitung

Urteil:Richter rügt rollernden Radler

49-Jähriger muss für Fahrt in der Fußgängerzone 15 Euro zahlen.

Von Andreas Salch

Man sollte wissen, worin rechtlich gesehen der Unterschied zwischen einem Tretroller und einem Fahrrad besteht, ehe man sich damit in die Münchner Fußgängerzone begibt. Das musste ein 49-Jähriger erkennen, der erst von einem Strafrichter am Amtsgericht darüber belehrt wurde. Laut Paragraf 24 Straßenverkehrsordnung sind Tretroller nämlich keine Fahrzeuge, sondern "besondere Fortbewegungsmittel" - ebenso wie Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten und Kinderwagen. Mit ihnen darf man in Fußgängerzonen fahren. Mit Fahrrädern dagegen nicht, weil sie Fahrzeuge sind. Darum ging es in dem Fall, mit dem sich das Amtsgericht auseinandersetzen musste. Der Richter verhängte am Ende eine Geldbuße in Höhe von 15 Euro.

Passiert war folgendes: Der 49-jährige Münchner nutzte Anfang November 2018 in der Fußgängerzone in der Kaufinger Straße 1, kurz vor dem Marienplatz, sein Rad als Roller. Fahrradfahren war an dieser Stelle zwar ausnahmsweise erlaubt, allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit. Im vorliegenden Fall soll der Münchner jedoch viel schneller unterwegs gewesen sein. Eine Polizistin, der dies aufgefallen war, hielt den Mann deshalb an. Der behauptete daraufhin, er sei keineswegs zu schnell gefahren. Außerdem dürfe man ein Fahrrad in der Fußgängerzone sehr wohl als Roller nutzen, behauptete er. Zur Begründung führte er an, dass sämtliche Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn wegen "Fahrradrollerns" in der Fußgängerzone eingestellt worden seien. Das stimmte sogar. Allerdings waren die Verfahren nur aus dem Grund eingestellt worden, weil die Richter von einer "geringen Schuld" ausgegangen waren. Eine Ordnungswidrigkeit lag trotzdem vor. Der zuständige Richter in dem neuerlichen Fall vor dem Amtsgericht war nicht mehr bereit, Milde walten zu lassen. Er verwies darauf, dass nun einmal ein "Ordnungswidrigkeitstatbestand" vorliege, für die der Bußgeldkatalog ein "Regelbußgeld" in Höhe von 15 Euro vorsehe.

Zur Begründung heißt es im Urteil: Der 49-Jährige habe entgegen seiner Auffassung nicht nur einen Roller, sondern "auch ein Fahrrad geführt". Auch das sogenannte "Fahrradrollern" stelle ein "Führen eines Fahrrades" dar. "Führer eines Fahrzeugs", im vorliegenden Fall eines Rades, sei auch, wer mit einem Bein auf einem Pedal steht und sich mit einem Fuß abstößt. Im Urteil ist an dieser Stelle von einzelnen "Tätigkeiten" die Rede, "ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre". Nicht zuletzt hatte der Richter keinerlei Zweifel an den Aussagen der Polizistin, die in der Verhandlung vor dem Amtsgericht angab, der 49-Jährige sei schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren. Bei den Fußgängern, die der Betroffene überholt habe, habe es sich nicht um "schlendernde oder bummelnde Touristen gehandelt", so die Beamtin, sondern um Fußgänger die im "normalen Tempo" durch die Fußgängerzone gelaufen seien. Das Urteil des Amtsgerichts (912 OWi 416 Js 133752/19) ist mittlerweile rechtskräftig.

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SZ vom 15.02.2020 / sal/syn
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