Urteil:Parkausweis schützt Mieter nicht vor Kündigung

Ein Studentenwohnheim aus den 60er Jahren soll saniert werden. Ein Mieter klagt gegen die Kündigung - mit einer kuriosen Begründung.

Wer will in so einem Haus leben? Kein WC in den Wohnungen, stattdessen Sammeltoiletten ohne Waschbecken auf jeder Etage. Kochmöglichkeiten? Fehlanzeige. Sammelduschen befinden sich im Keller, Warmwasserleitungen auf den Etagen gibt es nicht. Das Haus, in das wohl niemand freiwillig einziehen und schon erst recht nicht bleiben möchte, steht mitten in München - in der Maxvorstadt.

Anfang der 60er Jahre war es als Studentenwohnheim errichtet worden. Jetzt soll es komplett entkernt, saniert und Zimmer zusammengelegt werden. Einer der Bewohner wollte aber ungeachtet der jetzt noch spartanischen Wohnverhältnisse bleiben und berief sich auf den Modernisierungskündigungsschutz. Ohne Erfolg.

Der Mann zahlte zuletzt für seine Bleibe in dem Haus monatlich 152,88 Euro. Die Hauseigentümerin aber erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Herausgabe ihrer Wohnung und bekam Recht. Der Mieter ist wegen einer Hüft-OP auf sein Auto angewiesen und legte in dem Zivilverfahren dar, dass er einen Parkausweis für den Innenstadtbereich habe und sein Pkw auf die Adresse in dem ehemaligen Studentenwohnheim angemeldet sei.

Diesen Einwand aber ließ das Gericht nicht gelten. Es stelle keinen "Härtegrund" dar, heißt es unter anderem im Urteil des Amtsgerichts. Denn ein Parkausweis könnte bei einem Umzug auch für eine andere Wohnung beantragt werden. Außerdem lege der Zustand des Gebäudes eine Modernisierung nahe. In puncto Hygiene als auch in puncto Selbstversorgung hätten sich die Standards bei Wohnverhältnissen seit den 60er Jahren verändert, so das Gericht.

Studenten wie einst werden in Zukunft in dem dann grundlegend sanierten Haus mit Sicherheit nicht mehr wohnen. Die Klägerin geht künftig nämlich von monatlichen Mieteinnahmen für ihre Wohnungen von durchschnittlich 18 Euro pro Quadratmeter aus. Dieser Preis entspricht dann dem aktuellen Münchner Mietstandard. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. (Az. 433 C 20391/17)

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