Urteil: Mietrecht:Recht haben reicht nicht

Statt angeblich 36 hatte das Appartement nur 24 Quadratmeter Wohnfläche. Doch obwohl die Wohnung kleiner ist als annonciert, muss eine Mieterin den vollen Betrag zahlen.

Ekkehard Müller-Jentsch

Recht zu haben genügt bei Gericht nicht immer, um auch Recht zu bekommen. Denn oft ist noch wichtiger, was schwarz auf weiß vereinbart worden ist. Deswegen scheiterte eine Münchnerin mir dem Versuch, die Miete zu kürzen. Zwar war das Appartement objektiv kleiner, als in der Zeitungsannonce angepriesen - aber im Mietvertrag stehen keine Quadratmeterzahlen. Und deshalb wurde die Mieterin zur Zahlung verurteilt.

Im Sommer 2007 hatte die Frau für 515 Euro eine Dachgeschosswohnung gemietet. Ein Jahr später merkte sie, dass ihr eigentlich zu viel Miete berechnet wird. Denn statt angeblich 36 hatte das Appartement nur 24 Quadratmeter Wohnfläche. Sie erklärte der Hausbesitzerin daraufhin, dass sie künftig entsprechend weniger Miete zahlen wolle und das bereits zu viel bezahlte Geld mit den folgenden Mieten verrechne.

Die Vermieterin protestierte: Es sei schriftlich gar keine Vereinbarung über die Größe der Wohnung getroffen worden - die Mieterin habe die Wohnung "gemietet wie besichtigt". Die Münchnerin pochte aber darauf, dass in der Annonce die Angabe "ca.36 qm" gestanden habe. Wegen der schrägen Wände der Dachwohnung dürften aber Bereiche, in denen die Zimmerhöhe weniger als zwei Meter betrage, nur teilweise in die Mietberechnung mit einfließen.

Der Amtsrichter sagte zwar, dass eine Mietwohnung einen zur Minderung der Miete führenden Mangel aufweise, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als zehn Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liege.

"Voraussetzung dafür ist aber, dass zwischen den Parteien eine bestimmte Wohnfläche vereinbart ist", sagte er. In diesem Fall stehe dazu im Mietvertrag aber nichts. "Sollte in der Annonce tatsächlich eine Angabe zur Wohnungsgröße enthalten gewesen sein, ändert dies nichts", erklärte er. Was ein Vermieter den Interessenten etwa bei der Wohnungsbesichtigung erzähle, sei nur von Bedeutung, wenn es im schriftlichen Vertrag festgehalten werde.

Gerade bei einer langfristigen Bindung wie einer Mietwohnung komme dem schriftlichen Vertrag eine ganz andere Bedeutung zu als zum Beispiel bei einem raschen Einkauf: "Die wichtigen Punkte müssen sich daher in dem Mietvertrag wiederfinden", mahnte der Richter. Im Übrigen seien die in diesem Fall angegebenen 36 Quadratmeter auch die tatsächliche Grundfläche. "Die Dachschrägen waren und sind erkennbar, genauso wie die eingeschränkte Nutzbarkeit", sagte der Amtsrichter.

Die Mieterin hätte doch von Anfang an gesehen, dass hier eine andere Berechnung der Wohnungsgröße vernünftig wäre - "umso mehr hätte sie dies im Mietvertrag festhalten müssen". Das Urteil ist rechtskräftig (Az.:424 C7097/09).

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