Süddeutsche Zeitung

Urteil:Lücken im Scheckheft

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Von Stephan Handel

Scheckhefte hat ja kaum noch jemand - der Begriff "scheckheftgepflegt" existiert aber weiterhin, zumeist im Gebrauchtwagenhandel. Er meint aber nicht, dass ein Autobesitzer ständig Schecks ausgefüllt hat, um Pflege und Wartung seines Wagens zu bezahlen, sondern dass im Kundendienstheft sämtliche Arbeiten lückenlos und fristgerecht dokumentiert sind. Das ist als Zusicherung beim Autokauf durchaus rechtlich bedeutsam, wie jetzt ein Verkäufer vor dem Amtsgericht erfahren musste.

Der Mann wollte per Inserat im Internet einen Mercedes Sprinter verkaufen, "scheckheftgepflegt", für 4500 Euro. Es fand sich ein Käufer, man traf sich und wurde handelseinig. Der Verkäufer kam dann zum Käufer in die Wohnung, erhielt das Geld und übergab Schlüssel, Papiere und schließlich das Auto selbst. Zuvor war ein Dokument ausgefüllt worden, der Vorbesitzer unterschrieb mit der Bezeichnung "Verkäufer".

Als der Käufer dann aber feststellte, dass das Kundendienstheft beileibe nicht vollständig ausgefüllt war, und er deshalb vom Vertrag zurücktreten wollte, stellte sein Geschäftspartner sich quer, bis der Käufer schließlich klagte. Dort trug der jetzige Beklagte vor, er sei gar nicht der Verkäufer, sondern habe im Auftrag seines Vaters gehandelt, weshalb die Klage gegen ihn ins Leere gehe. Außerdem habe er auch kein Geld erhalten.

Damit aber fand er bei der zuständigen Amtsrichterin keinen Glauben - das Internet-Inserat sei unter seinem Namen und mit seinen Kontaktdaten erschienen; die Behauptung, er habe im Verkaufsgespräch die tatsächlichen Besitzverhältnisse erwähnt, konnte er nicht beweisen. Zudem stehe im Kaufvertrag unter seiner Unterschrift das Wort "Verkäufer".

Was die Bezahlung des Kaufpreises betrifft, konnte zwar der Käufer keine Quittung vorweisen - allerdings zeigte er im Prozess einen Kontoauszug, aus dem hervorging, dass er exakt an dem Tag der Fahrzeugübergabe 4500 Euro abgehoben habe. Das reichte der Richterin, denn das sei keine Summe, "die man üblicherweise anlasslos abhebt", wie es in der Urteilsbegründung heißt. Und außerdem: Der Verkäufer hat seinem Geschäftspartner ja Papiere, Schlüssel und das Fahrzeug überlassen. "Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt."

Schließlich ging es noch um die Zusicherung der Scheckheftpflege. Dazu sagt das Gericht: "Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (...) möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt." Der Klage wurde stattgegeben, der Kläger bekommt damit sein Geld zurück. (AZ: 142 C 10499/17)

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Quelle:
SZ vom 13.08.2018
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