Urteil:Kurze Fahrt mit dem neuen Auto

Gebrauchtwagenhändler muss trotz Vertragsklausel für bekannte Schäden aufkommen

Von Andreas Salch

Die böse Überraschung kam auf der Heimfahrt. 5100 Euro hatte ein Mann aus dem baden-württembergischen Leonberg für einen acht Jahre alten Fiat 500 bei einem Münchner Gebrauchtwagenhändler bezahlt und dazu noch seinen Smart bei ihm in Zahlung gegeben. Der vorgedruckte Kaufvertrag wurde vom Käufer und dem Gebrauchtwagenhändler unterschrieben, wobei dieser den Unterpunkt "Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung" ankreuzte. Und dann das: Auf der Rückfahrt, kurz vor Ulm, zog der Fiat nicht mehr richtig, die Warnleuchte ging an. Der Leonberger ließ den Wagen in eine Werkstatt bringen. Dort stellte sich heraus, dass einiges an der Technik defekt war. Die Lambdasonde etwa und ein Heckklappendämpfer. Außerdem war ein Unfallschaden nicht fachgerecht repariert worden, wie sich zeigte. Als der Leonberger den Gebrauchtwagenhändler daraufhin aufforderte, die Mängel zu beheben und den Wert wegen des verschwiegenen Unfallschadens zu mindern, winkte der ab. Der Käufer aus Leonberg reichte eine Zivilklage beim Amtsgericht München ein und forderte Schadenersatz.

Dort versuchte sich der Gebrauchtwagenhändler damit aus der Affäre zu ziehen, dass er als Unternehmer mit einem anderen Unternehmer ein Geschäft abgeschlossen habe und nicht mit einem Verbraucher. Das bedeute, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirksam sei. Außerdem seien dem Käufer die technischen Defekte und auch der Unfallschaden bekannt gewesen, versicherte der Münchner Autohändler.

Der Käufer aus Leonberg, der ein Ein-Mann-Elektrounternehmen betreibt, gab an, er habe den Fiat nicht als Unternehmer, sondern als Verbraucher für seine Frau gekauft. Der "Ausschluss von Gewährleistungsrechten" sei also gesetzlich ausgeschlossen. Den Passus im Kaufvertrag, wonach es sich um einen "Geschäft unter Händlern ohne Gewährleistung" handle, den der Gebrauchtwagenhändler angekreuzt hatte, habe er übersehen. Die Richterin gab dem Kläger Recht. Die Beweisaufnahme, so die Vorsitzende in ihrem Urteil, habe "eindeutig ergeben", dass ein dem "privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft" vorliege. Zudem zeigte sich das Gericht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtes davon überzeugt, dass der Fiat bereits beim Kauf technische Mängel aufwies. Es wäre Sache des Autohändlers gewesen, das Gegenteil zu beweisen, was aber nicht geschehen sei. Aus diesem Grund könne der Kläger vom beklagten Gebrauchtwagenhändler 4100,29 Euro Schadenersatz nebst Zinsen verlangen. Auf diesen Betrag hatte der Sachverständige die Kosten für die Beseitigung sämtlicher Mängel veranschlagt. Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 174 C 4185/18) ist rechtskräftig, nachdem das Landgericht München I in zweiter Instanz die Berufung des Händlers zurückgewiesen hat.

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