Kein Zutritt zum KreuzfahrtschiffMehr als 2000 Euro weg, weil der Personalausweis gestohlen wurde

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Das Schiff war da, doch eine Frau wurde nicht an Bord gelassen, weil sie keinen Personalausweis hatte. (Symbolbild)
Das Schiff war da, doch eine Frau wurde nicht an Bord gelassen, weil sie keinen Personalausweis hatte. (Symbolbild) Bern Wüstneck/dpa
  • Ein Ehepaar konnte eine 2590 Euro teure Ostseekreuzfahrt nicht antreten, weil der Personalausweis der Frau einen Tag vor Einschiffung gestohlen wurde.
  • Das Kreuzfahrtunternehmen verweigerte die Einschiffung in Kopenhagen trotz polizeilicher Verlustmeldung und erstattete nur einen Teil des Geldes.
  • Das Amtsgericht München wies die Klage auf Vollerstattung ab, da der Diebstahl kein unvermeidbarer Umstand sei.
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Eine Frau darf ohne das Dokument nicht an Bord eines Kreuzfahrtschiffs. Sie verlangt die Reisekosten zurück, doch der Richter sieht die Schuld eher bei ihr.

Von Andreas Salch

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Ein gelungener Urlaub sieht anders aus, statt Erholung gab es für ein Ehepaar Ärger. Knapp 2600 Euro hatte es für eine einwöchige Ostseekreuzfahrt bezahlt, konnte sie aber nicht antreten. Denn einen Tag vor der Einschiffung in Kopenhagen hatte ein Dieb den Personalausweis der Frau gestohlen. Obwohl sie dies der dänischen Polizei umgehend gemeldet hatte und ihr daraufhin eine sogenannte polizeiliche Verlustmeldung ausgestellt wurde, durfte sie nicht an Bord.

Das Ehepaar reiste deshalb wieder ab. Zu Hause angekommen, verlangte es von dem Kreuzfahrtunternehmen, bei dem es die Reise gebucht hatte, die Rückzahlung des gesamten Preises in Höhe von 2590 Euro. Der Verlust des Ausweises, so das Paar, sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Innerhalb der Europäischen Union sei eine Rundreise auch ohne Personalausweis möglich. Deshalb wäre es nicht nötig gewesen, die Einschiffung in Kopenhagen zu verweigern.

Das Kreuzfahrtunternehmen verwies indes auf seine Stornierungsbedingungen und erstattete lediglich einen Teil des Reisepreises in Höhe von 277,50 Euro. Damit wollte sich das Ehepaar jedoch nicht zufriedengeben. Es überwies den Betrag in voller Höhe zurück und forderte stattdessen vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München die Erstattung des gesamten Reisepreises.

Doch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies sie weitestgehend ab und verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur Zahlung von 277,50 Euro. Ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe nicht, heißt es im Urteil. Der Diebstahl des Personalausweises stelle gerade „keinen unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstand dar“. Vielmehr hätte die Klägerin sicherstellen müssen, dass ihr Personalausweis nicht gestohlen werden kann, indem sie ihn sicher aufbewahrt oder diesen zu „besonders taschendiebstahlsträchtigen touristischen Hotspots“ gar nicht erst mitnimmt.

Der Klägerin sei die Einschiffung in Kopenhagen zu Recht verweigert worden, stellt das Gericht fest. Denn auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der Europäischen Union sei ein gültiges Ausweisdokument erforderlich. Die polizeiliche Verlustmeldung, die die Klägerin erhalten habe, stelle keinen Ersatz für den gestohlenen Personalausweis dar. Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 172 C 24667/24) ist rechtskräftig.

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