Urteil:Karambolage in der Tiefgarage

Autovermieter ist selbst schuld, wenn er Kunden in Engstelle lotst

Von Stephan Handel

Dass ein 2,66 Meter hoher Lieferwagen nicht durch eine 1,98 Meter niedrige Durchfahrt passt, dürfte jedermann klar sein. Was aber, wenn der Fahrer eines Mietwagens von Schildern der Mietwagenfirma in eine solche Engstelle gelotst wird und so das Auto beschädigt? Dann kann er für den Schaden nicht haftbar gemacht werden, hat das Amtsgericht nun in einem Urteil entschieden.

Der Fahrer aus Trudering hatte bei einem großen Autovermieter für drei Tage einen Transporter geliehen. Zurückgeben sollte er ihn bei einer Station nahe dem Ostbahnhof, die Parkplätze dafür finden sich in einer Tiefgarage. An deren Einfahrt zeigt ein Schild eine zulässige Durchfahrtshöhe von 3,70 Meter - und gleich nach der Einfahrt hängt ein Schild mit dem Namen des Autovermieters zu dessen Parkplätzen. Folgt der Fahrer diesem Schild, gelangt er auf eine Rampe, die Raumhöhe sinkt dort jedoch auf 1,98 Meter - worauf ein weiteres Warnschild auch aufmerksam macht.

Der Mieter des Transporters hatte aber dieses Schild übersehen und fuhr auf die Rampe, wo der Wagen alsbald an Leitungen unter der Decke hängen blieb, das Dach des Fahrzeugs wurde eingedrückt. Der Vermieter wollte anteilig einen Schadenersatz vom mehr als 3000 Euro. Weil sich der Kunde weigerte zu zahlen, wurde er verklagt - jedoch ohne Erfolg. Das Amtsgericht wies die Klage ab.

Bei dem Prozess ging es um die Unterscheidung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit - die Mietbedingungen des Unternehmens machen die Kunden bei grober Fahrlässigkeit mit haftbar. Der Richter fand jedoch die Grenze hierzu nicht überschritten: Zu berücksichtigen sei, "dass dem Beklagten die streitgegenständliche Tiefgarage als Rückgabeplatz für den von ihm gemieteten Transporter genannt wurde, obwohl sie überhaupt nicht geeignet ist, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzugeben. Vielmehr sind sämtliche Bereiche der Tiefgarage, die von dem Autovermieter genutzt werden, von ihrer Durchfahrtshöhe für den gemieteten Transporter nicht erreichbar". Das hätte der Fahrer zwar erkennen können - er sei jedoch schlicht dem Wegweiser des Autovermieters gefolgt. Die zweite Höhenbeschränkung übersehen zu haben, könne ihm dabei nicht als mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden und sei nur einfache Fahrlässigkeit. Das Urteil ist rechtskräftig. (AZ: 412 C 24937/17)

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