Urteil:Häftling lässt sich Drogen zuschicken

Urteil: Der Angeklagte war offenbar davon ausgegangen, seine eigenen Klamotten würden in der JVA einfach "blind" durchgeschleust.

Der Angeklagte war offenbar davon ausgegangen, seine eigenen Klamotten würden in der JVA einfach "blind" durchgeschleust.

(Foto: Claus Schunk)
  • Ein 39-jähriger Häftling ist zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er Marihuana in der JVA lagern wollte.
  • Er hatte sich seine Habseligkeiten in die JVA schicken lassen, darunter eine Reisetasche, in der Justizbeamte 81,93 Gramm Marihuana fanden.

Von Ralf Wiegand

Einen sichereren Ort für seinen Stoff, gut 80 Gramm Marihuana, hatte sich ein drogensüchtiger 39-jähriger Häftling wohl nicht vorstellen können als ausgerechnet das Gefängnis, in dem er saß. "Ich dachte, die Klamotten werden verplombt", so begründete der Mann die Tatsache, dass er sich zu Beginn einer wegen eines anderen Delikts verhängten Haftstrafe seine Habseligkeiten in die Justizvollzugsanstalt München hatte nachschicken lassen, inklusive der Drogen.

Keinesfalls habe er mit dem Stoff hinter Gittern handeln wollen, beteuerte der geständige Angeklagte, er hoffte lediglich darauf, es nach seiner Haftstrafe selbst rauchen zu können. Daraus wird nun nichts, er kommt noch viel länger in Haft und ist auch das Gras los.

Gekommen war das alles so: Im Januar hatte die Polizei den schon über viele Jahre arbeitslosen ungelernten Hilfsarbeiter festgenommen, weil der eine dreimonatige Freiheitsstrafe wegen eines anderen Drogendelikts nicht freiwillig angetreten hatte. Der Mann, der zuletzt 2010 als Trockenbauer gearbeitet hatte, lebte zu diesem Zeitpunkt in einem Obdachlosenheim. Von dort ließ er sich auch seine Habe in die JVA schicken, darunter eine Reisetasche, in der Justizbeamte schließlich 81,93 Gramm Marihuana fanden.

"Es war nicht geplant, dass ich inhaftiert werde", sagte der Angeklagte, der offenbar davon ausgegangen war, seine eigenen Klamotten würden in der JVA einfach "blind" durchgeschleust. Allerdings dürfen lediglich Untersuchungshäftlinge eigene Kleidung in der Haft tragen, und auch nur dann, wenn sie nicht als Drogenkonsumenten bekannt sind. Zugesandte Habseligkeiten, wie im Fall des Angeklagten, würden zwar tatsächlich bis zur Entlassung des Häftlings in der JVA aufbewahrt - nachdem sie gesichtet wurden. So landete der Mann erneut vor Gericht.

Das Schöffengericht am Amtsgericht München verurteilte den Angeklagten wegen dieses Drogenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Absicht, die Drogen in der JVA zu lagern, dazu mehrere Haftstrafen und misslungene Drogenentzüge wogen schwerer als die Tatsache, dass der überschaubare Vorrat an Marihuana fast als Besitz einer geringen Menge an Drogen hätte durchgehen können.

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