Es ist gewiss nicht jedermanns Sache: Im Winter frühmorgens bei eisigen Temperaturen Schnee vor der Haustüre zu räumen und Fußwege von Glätte zu befreien. Für Grundstückseigentümer, die der Räum- und Streupflicht nicht nachkommen, kann es je nach Bundesland aber teuer werden. In Hamburg beispielsweise ist ein Bußgeld in Höhe von sage und schreibe bis zu 50 000 Euro fällig.
Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, muss der Grundstückseigentümer zudem mit einer zivilrechtlichen Klage wegen Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht rechnen. Auf diese gesetzliche Bestimmung glaubte sich auch ein Lkw-Fahrer berufen zu können, der vor einem Zivilgericht am Amtsgericht München einen Unternehmer verklagt hat.
Der Kläger war Mitte Januar vergangenen Jahres mit einem Lkw im Münchner Umland unterwegs, um ein Unternehmen zu beliefern. Nachdem er auf das Betriebsgelände gefahren und ausgestiegen war, öffnete er die Plane des Lastwagens. Dabei stürzte der Lkw-Fahrer auf einer seinen Angaben nach „nicht erkennbaren Eisplatte“ und brach sich das Handgelenk. Er forderte deshalb von dem Unternehmen ein Schmerzensgeld von „mindestens 3500 Euro“. Doch die Firma war nicht bereit, für den Unfall zu haften. Der Lastwagenfahrer zog deshalb vor das Amtsgericht, allerdings ohne Erfolg. Seine Klage wurde abgewiesen.
In seinem Urteil orientierte sich der zuständige Amtsrichter an den Maßstäben des Oberlandesgerichts (OLG) München im Hinblick auf die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen. Danach dürften dort nicht dieselben Anforderungen zugrundegelegt werden, wie sie für Fußgängerwege gelten. Ein Parkplatz, so das OLG, „ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt“. Dennoch müsse ein Grundstückseigentümer im Winter auch dort „in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen“. Allerdings seien „keine perfekten Lösungen“ gefordert. Vielmehr gehe es darum, im Rahmen des Zumutbaren die von winterlichen Verhältnissen ausgehende Gefährdung zu begrenzen.
Da sich nach Angaben des Klägers lediglich „mehrere Eisplatten“ auf dem Firmengelände befanden, könne nicht von allgemeiner Glättebildung ausgegangen werden, so das Amtsgericht in seinem Urteil. Selbst dass der Kläger gestürzt sei, begründe keine Verletzung der Streupflicht. Das beklagte Unternehmen sei weder verpflichtet gewesen, sein „gesamtes Betriebsgelände flächendeckend zu streuen“ noch habe es dafür sorgen müssen, dass der Lkw-Fahrer „beim Aussteigen oder unmittelbar neben dem Fahrzeug auf gestreuten Boden tritt“. Ein Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht habe der Beklagten somit „nicht ausreichend nachgewiesen“ werden können.
Das Urteil des Amtsgerichts (Az. 173 C 24363/24) ist rechtskräftig.

